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Anhang III zur Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie
KRITERIEN ZUR AUSWAHL DER GEBIETE, DIE
ALS GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG BESTIMMT UND ALS BESONDERE
SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN KÖNNTEN
PHASE 1: Für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I und jede Art des
Anhangs II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der
prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen
Bedeutung der Gebiete
A. Kriterien zur Beurteilung der
Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I
a) Repräsentativitätsgrad des in diesem
Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps.
b) Vom natürlichen Lebensraumtyp
eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps
im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.
c) Erhaltungsgrad der Struktur und der
Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und
Wiederherstellungsmöglichkeit.
d) Gesamtbeurteilung des Wertes des
Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps.
B. Kriterien zur Beurteilung der
Bedeutung des Gebiets für eine gegebene Art des Anhangs II
a) Populationsgröße und -dichte der
betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen
Land.
b) Erhaltungsgrad der für die
betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit.
c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet
vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der
jeweiligen Art.
d) Gesamtbeurteilung des Wertes des
Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art.
C. Anhand dieser Kriterien stufen die
Mitgliedstaaten die Gebiete, die sie mit der nationalen Liste vorschlagen, als
Gebiete ein, die aufgrund ihres relativen Werts für die Erhaltung jedes/jeder der
in Anhang I bzw. II genannten natürlichen Lebensraumtypen bzw. Arten als
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten.
D. In dieser Liste werden die Gebiete
aufgeführt, die die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten beherbergen,
die von den Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Abschnitte A und B
ausgewählt wurden.
PHASE 2: Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen
Listen enthaltenen Gebiete
Alle von den Mitgliedstaaten in Phase I
ermittelten Gebiete, die prioritaere natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten
beherbergen, werden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet.
Bei der Beurteilung der Bedeutung der
anderen in die Listen der Mitgliedstaaten aufgenommenen Gebiete für die Gemeinschaft,
d. h. ihres Beitrags zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums des Anhangs I oder einer Art
des Anhangs II bzw. ihres Beitrags zur Kohaerenz von Natura 2000, werden
folgende Kriterien angewandt:
a) relativer Wert des Gebietes auf
nationaler Ebene;
b) geographische Lage des Gebietes in
bezug auf die Zugwege von Arten des Anhangs II sowie etwaige Zugehörigkeit zu
einem zusammenhängenden Ökosystem beiderseits einer oder mehrerer Grenzen innerhalb
der Gemeinschaft;
c) Gesamtfläche des Gebietes;
d) Zahl der in diesem Gebiet
vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des
Anhangs II;
e) Ökologischer Gesamtwert des Gebietes
für die betroffene(n) biogeographische(n) Region(en) und/oder für das gesamte
Hoheitsgebiet nach Artikel 2, sowohl aufgrund der Eigenart oder Einzigartigkeit
seiner Komponenten als auch aufgrund von deren Zusammenwirken.