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Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977
Das
steiermärkische Berg - und Naturwachtgesetz ist ein Landesgesetz des Landes
Steiermark mit der Indexnummer 5520/01 und dem Titel Gesetz vom 7.Juni 1977
über die Berg- und
Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz
1977) Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1977
Der
Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Organisation der Berg- und Naturwacht
§ 1: Zielsetzung und Aufgaben
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung
landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine
Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung "Steiermärkische
Berg- und Naturwacht" eingerichtet.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im
Sinne des Abs.1:
a) in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des
Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;
b) die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen
vor schädigenden Eingriffen zu schützen;
c) die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;
d) die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur-
und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der
Heimatpflege zu unterstützen;
e) geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg- und Naturwächters und den
einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei
den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu
beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.
§ 2: Mitgliedschaft und Sitz
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die
bestellten Berg- und Naturwächter.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat ihren
Sitz in Graz.
(3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist
berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 3: Gliederung
(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt
sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und
Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.
(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines
politischen Verwaltungsbezirkes, die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet
einer oder mehrerer Gemeinden. Die Sprengel der Politischen Exposituren der
Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming und Bad Aussee gelten im Sinne dieses
Gesetzes als eigene Verwaltungsbezirke.
(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgebiete werden nach den örtlichen
Gegebenheiten und Bedürfnissen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören
des Bezirksleiters durch Verordnung festgelegt und müssen lückenlos aneinander
grenzen.
§ 4: Organe
Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind:
a) der Landestag,
b) der Landesvorstand,
c) der Landesleiter,
d) die Rechnungsprüfer,
e) der Bezirkstag,
f) die Bezirksleiter,
g) die Ortseinsatzleiter.
§ 5: Der Landestag
(1) Der Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den
Bezirksleitern und deren Stellvertretern zusammen.
(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der
Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag
vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlussfassung über
a) die Satzung,
b) die Wahl des Landesleiters,
c) die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) den Tätigkeitsbericht,
f) den Rechnungsabschluss,
g) Beiträge und Umlagen,
h) das Arbeitsprogramm mit dem Voranschlag,
i) den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des
Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (§ 13 Abs.6),
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
§ 6: Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7
weiteren Mitgliedern zusammen. Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom
Landestag gewählt. Die übrigen 3 Mitglieder werden vom Landesvorstand auf Grund
von Dreiervorschlägen des Landesausschusses Steiermark des Verbandes Alpiner
Vereine Österreichs (VAVÖ) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den
Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des
Landesvorstandes dauert 3 Jahre.
(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter
des Landesleiters.
(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das
Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluss zu erstellen und einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 7: Der Landesleiter
(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach
außen.
(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand
ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein
Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.
§ 8: Die Rechnungsprüfer
(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg-
und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu
überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam
durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu
berichten.
§ 9: Der Bezirkstag
(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem
politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter
zusammen.
(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr
oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche
einzuberufen.
(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlussfassung über
a) die Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der
in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,
b) den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,
c) den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss des Bezirksleiters,
d) das Arbeitsprogramm,
e) den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des
Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters
(Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).
§ 10: Der Bezirksleiter
(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein
Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:
a) Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter,
b) Durchführung des Arbeitsprogramms,
c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand.
§ 11: Der Ortseinsatzleiter
(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines
Ortseinsatzgebietes gewählt.
(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:
a) die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines
Ortseinsatzgebietes,
b) die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses
an den Bezirksleiter.
(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters
gebunden.
§ 12: Satzungen
(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat sich
innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen
zu geben.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl
der Organe näher zu regeln.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer
Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht
gewährleisten.
§ 13:
Aufsichtsbehörde
(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des
Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der
Landesregierung.
(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der
Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter
unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe
einzuladen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder
Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht
aufzuheben.
(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die
Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf
Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den
Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher
Pflichtverletzung abberufen.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter
(Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher
Pflichtverletzung abberufen.
§ 14: Aufwand
(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht
durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die
Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Mittel zu sorgen.
(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
§ 15: Voraussetzung
für die Bestellung
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Volljährigkeit,
c) körperliche und geistige Eignung,
d) Vertauenswürdigkeit und
e) Ableistung einer einjährigen Anwartschaft.
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
a) wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
b) wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die
Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder
gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen
Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist,
c) mindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher
Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters
unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 900 S oder mit einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c. haben die
Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei
deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu
besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und
Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anlässlich einer Befragung
von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der
Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d
erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche
Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter
besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur
Gänze nachsehen.
§ 16: Bestellung und Angelobung
(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei
Vorliegen der im § 15 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen
Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter
bestellt; sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft des
Bescheides ein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein
Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten
Brustseite zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist
umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu
geloben, dass er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.
(3) Der Berg- und Naturwächter ist
Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils
tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden
Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 17: Der
Einsatzbereich
(1) Der Einsatzbereich des Berg- und Naturwächters
erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der er
bestellt wurde.
(2) Berg- und Naturwächter können
auch in anderen Verwaltungsbezirken tätig werden, wenn sie von der für den
Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt
wurden.
(3) Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer
bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatzleiter des
Bezirkes, für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.
§ 18: Kartei
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr bestellten Berg- und Naturwächter eine
Kartei zu führen, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, die
Anschrift und die Nummer des Dienstabzeichens zu enthalten hat.
§ 19: Pflichten und
Rechte
(1) Berg- und Naturwächter haben
die Einhaltung der vom Land Steiermark erlassenen Rechtsvorschriften auf dem
Gebiete des Natur- und Landschaftsschutzes zu überwachen sowie durch
regelmäßige Begehungen und Ermahnungen Übertretungen dieser
Rechtsvorschriften vorzubeugen. Sie haben alles zu unterlassen, was gegen die
Interessen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet
ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen Erfüllung ihrer
Aufgaben haben sich Berg-
und Naturwächter laufend fortzubilden.
(2) Berg- und Naturwächter sind
berechtigt, Personen, die sich einer im Abs.1 genannten strafbaren Handlung
verdächtig oder schuldig gemacht haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls
zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete Weise ihre Identität
festzustellen und gegen sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Berg- und Naturwächter sind
weiters berechtigt, bei Betreten von Personen auf frischer Tat oder bei
Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung im Sinne
des Abs.1, bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen die sich
darauf befindenden Gebäude, zu betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in
Gepäckstücken oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen nach Gegenständen, die
sich Personen verbotswidrig angeeignet haben, zu suchen, soweit deren Besitz
als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung in Betracht kommt. Unter Anwendung
der Bestimmungen des § 39 Abs.2 und 4 VStG.1950 können sie eine vorläufige
Beschlagnahme durchführen.
§ 20:
Mitteilungspflicht im Vollziehungsbereich des Landes
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind
verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht
rechtskräftige Bescheide, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des
Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.
§ 21:
Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz
(1) Die Berg- und Naturwächter üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines
Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme
an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für
die Teilnahme an Schulungen.
§ 22: Enden der
Zugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet
durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat
die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu
widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,
b) er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters
vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde
den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung
davon zu verständigen.
Schlussbestimmungen
§ 23: Strafen
a) Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität
gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder
b) eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S bestraft.
§ 24:
Übergangsbestimmungen
(1) Die bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4,
betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung
eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des § 16 Abs.1.
(2) Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten
Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur
Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der
Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die
Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige
Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die
ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
(4) Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach
Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dienstausweise mit
der Bezeichnung "Bergwacht" bleiben für die Dauer von 3 Jahren in
Geltung.
§ 25: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4,
betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, außer Kraft.