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Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie
RICHTLINIE
92/43/EWG DES RATES (1) vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowieder wildlebenden Tiere und Pflanzen
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (2),
nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
nach
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),
in Erwägung
nachstehender Gründe:
Wie in Artikel
130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung
der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem
Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen.
Das
Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz
(1987-1992) (5) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erhaltung der Natur und der
natürlichen Ressourcen.
Hauptziel
dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern,
wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen
Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit
einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die
Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung
oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.
Der Zustand der
natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere
und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten
Lebensräume und Arten sind Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, und die
Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu
ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.
Bestimmte
natürliche Lebensraumtypen und bestimmte Arten sind angesichts der Bedrohung,
der sie ausgesetzt sind, als prioritär einzustufen, damit Maßnahmen zu ihrer
Erhaltung zügig durchgeführt werden können.
Zur
Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind
besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan
ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.
Alle
ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz
einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (6) derzeit oder künftig als besondere
Schutzgebiete ausgewiesener Gebiete.
In jedem
ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die
erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Die Gebiete,
die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, werden von den
Mitgliedstaaten vorgeschlagen; außerdem ist jedoch ein Verfahren vorzusehen,
wonach in Ausnahmefällen auch ohne Vorschlag eines Mitgliedstaats die
Ausweisung eines Gebiets möglich ist, wenn die Gemeinschaft dies für die
Erhaltung eines prioritären natürlichen Lebensraumstyps oder für das Überleben
einer prioritären Art für unbedingt erforderlich hält.
Pläne und
Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten
Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung
zu unterziehen.
Es wird anerkannt, dass die Einleitung von Maßnahmen zugunsten der Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und prioritärer Arten von gemeinschaftlichem Interesse eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten ist. Dies kann jedoch zu einer übermäßigen finanziellen Belastung mancher Mitgliedstaaten führen, da zum einen derartige Lebensräume und Arten in der Gemeinschaft ungleich verteilt sind und zum anderen im besonderen Fall der Erhaltung der Natur das Verursacherprinzip nur in begrenztem Umfang Anwendung finden kann.
Es besteht
deshalb Einvernehmen darüber, dass in diesem Ausnahmefall eine finanzielle
Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Mittel vorgesehen werden muss, die
aufgrund der Beschlüsse der Gemeinschaft bereitgestellt werden.
Im Rahmen der
Landnutzungs- und Entwicklungspolitik ist die Pflege von Landschaftselementen,
die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu
fördern.
Es sind
Vorkehrungen zu treffen, durch die sich eine Überwachung des
Erhaltungszustandes der in dieser Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume
und Arten sicherstellen lässt.
Ergänzend zur
Richtlinie 79/409/EWG ist ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Tier- und
Pflanzenarten vorzusehen. Für bestimmte Arten sind Regulierungsmaßnahmen
vorzusehen, wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist;
hierzu zählt auch das Verbot bestimmter Fang- und Tötungsmethoden, wobei unter
gewissen Voraussetzungen Abweichungen zulässig sein müssen.
Zur Überwachung
der Umsetzung dieser Richtlinie erstellt die Kommission in regelmäßigen
Zeitabständen einen zusammenfassenden Bericht, der insbesondere auf den
Informationen beruht, die ihr die Mitgliedstaaten über die Durchführung der
aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften
übermitteln.
Für die
Durchführung dieser Richtlinie ist ein Ausbau der wissenschaftlichen und
technischen Erkenntnisse unerlässlich; daher gilt es, die hierzu erforderliche
Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern.
Aufgrund des
technischen und wissenschaftlichen Fortschritts muss eine Anpassung der Anhänge
möglich sein. Es ist ein Verfahren für die Anpassung der Anhänge durch den Rat
vorzusehen.
Zur
Unterstützung der Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie und
insbesondere bei den Beschlüssen über die gemeinschaftliche Mitfinanzierung ist
ein Regelungsausschuss einzusetzen.
Es sind
ergänzende Maßnahmen zur Regelung der Wiederansiedlung bestimmter heimischer
Tier- und Pflanzenarten sowie der eventuellen Ansiedlung nicht heimischer Arten
vorzusehen.
Für eine
wirksame Durchführung dieser Richtlinie sind Aufklärungsmaßnahmen und eine
allgemeine Unterrichtung über die Ziele der Richtlinie unerlässlich -
HAT FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN:
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser
Richtlinie bedeutet:
"Erhaltung":
alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die
Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen
Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen
wiederherzustellen.
"Natürlicher
Lebensraum": durch geographische, abiotische und biotische Merkmale
gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische
Gebiete.
"Natürliche
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse": diejenigen Lebensräume, die
in dem in Artikel 2 erwähnten Gebiet
(i) im Bereich
ihres natürlichen Vorkommens vom Verschwinden bedroht sind oder
(ii) infolge
ihres Rückgangs oder aufgrund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens ein
geringes natürliches Verbreitungsgebiet haben oder
(iii) typische
Merkmale einer oder mehrerer der folgenden sechs biogeographischen Regionen
aufweisen: alpine, atlantische, boreale, kontinentale, makaronesische und
mediterrane.
Diese
Lebensraumtypen sind in Anhang I aufgeführt bzw. können dort aufgeführt werden.
"Prioritäre
natürliche Lebensraumtypen": die in dem in Artikel 2 genannten Gebiet vom
Verschwinden bedrohten natürlichen Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der
Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Lebensraumtypen im
Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung
zukommt; diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang I mit
einem Sternchen (*) gekennzeichnet;
"Erhaltungszustand
eines natürlichen Lebensraums": die Gesamtheit der Einwirkungen, die den
betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten
beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine
Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen
Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.
Der
"Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als
"günstig" erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie
die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich
ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und
spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich
weiterbestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen
Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.
"Habitat
einer Art": durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter
Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs
vorkommt.
"Arten von
gemeinschaftlichem Interesse": Arten, die in dem in Artikel 2 bezeichneten
Gebiet
(i) bedroht
sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des
vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der
westlichen Palaearktis potentiell bedroht sind, oder
(ii) potentiell
bedroht sind, d. h., deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten
Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der
Bedrohung fortdauern, oder
(iii) selten
sind, d. h., deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch
mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in
begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt
vor, oder
(iv) endemisch
sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen
Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung
erfordern.
Diese Arten
sind in Anhang II und/oder Anhang IV oder Anhang V aufgeführt bzw. können dort
aufgeführt werden.
"Prioritäre
Arten": die unter Buchstabe g) Ziffer i) genannten Arten, für deren
Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung im Verhältnis
zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt; diese
prioritären Arten sind in Anhang II mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
"Erhaltungszustand
einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die
Verbreitung und die Große der Populationen der betreffenden Arten in dem in
Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.
Der
Erhaltungszustand wird als "günstig" betrachtet, wenn
aufgrund der
Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein
lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet
und langfristig weiterhin bilden wird, und
das natürliche
Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich
abnehmen wird und
ein genügend
großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein
wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
"Gebiet":
ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche.
"Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung": Gebiet, das in der oder den
biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Masse dazu
beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des
Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen
wiederherzustellen und auch in signifikantem Masse zur Kohärenz des in Artikel
3 genannten Netzes "Natura 2000" und/oder in signifikantem Masse zur
biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann.
Bei Tierarten,
die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von
gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser
Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden
physischen und biologischen Elemente aufweisen.
"Besonderes
Schutzgebiet": ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von
gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die
zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet
bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.
"Exemplar":
jedes Tier oder jede Pflanze - lebend oder tot - der in Anhang IV und Anhang V
aufgeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze
gewonnenes Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments,
der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts
als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten
identifiziert werden kann.
"Ausschuss":
der aufgrund des Artikels 20 eingesetzte Ausschuss.
Artikel 2
Diese
Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im
europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,
beizutragen.
Die aufgrund
dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen
Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder
wiederherzustellen.
Die aufgrund
dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von
Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten Rechnung.
Erhaltung der
natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten
Artikel 3
Es wird ein
kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der
Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus
Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der
Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen
Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
gewährleisten.
Das Netz
"Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der
Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Jeder Staat
trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1
genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von
Natura 2000 bei. Zu diesen Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4
Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten
Zielen Rechnung trägt.
Die
Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die
ökologische Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die
Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente, die von
ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu
verbessern.
Artikel 4
Anhand der in
Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger
wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von
Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen
des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei
Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den
Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben
und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente
aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen,
werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgrenzen
lässt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten
ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die
Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte
der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung vor.
Binnen drei
Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste
gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese
Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine
Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Große sowie die Daten, die sich
aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und
werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21
ausgearbeiteten Formulars übermittelt.
Auf der Grundlage
der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in
Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie
des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission
jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der
Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen
Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen
sind.
Die
Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären
natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en)
flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im
Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2)
angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegender
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.
Die Liste der
Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und
in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen
Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen
sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Die in Absatz 2
erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie
erstellt.
Ist ein Gebiet
aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses
Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als
besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der
Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer
Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach
fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.
Sobald ein
Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es
den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.
Artikel 5
In
Ausnahmefällen, in denen die Kommission feststellt, dass ein Gebiet mit einem
prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder einer prioritären Art in einer
nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 nicht aufgeführt ist, das ihres
Erachtens aufgrund von zuverlässigen einschlägigen wissenschaftlichen Daten für
den Fortbestand dieses prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder das
Überleben dieser prioritären Art unerlässlich ist, wird ein bilaterales
Konzertierungsverfahren zwischen diesem Mitgliedstaat und der Kommission zum
Vergleich der auf beiden Seiten verwendeten wissenschaftlichen Daten eingeleitet.
Herrschen nach
einem Konzertierungszeitraum von höchstens sechs Monaten weiterhin
Meinungsverschiedenheiten, so übermittelt die Kommission dem Rat einen
Vorschlag über die Auswahl des Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung.
Der Rat beschließt
einstimmig innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit diesem
Vorschlag befasst worden ist.
Während der
Konzertierungsphase und bis zur Beschlussfassung des Rates unterliegt das
betreffende Gebiet den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2.
Für die
besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen
Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete
aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne
und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art
umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen
nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten
vorkommen.
Die
Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen
Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der
Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen
worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die
Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
Pläne oder
Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung
stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln
oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich
beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für
dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen
die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn
sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird,
und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
Ist trotz
negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine
Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle
notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz
von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission
über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das
betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp
und/oder eine prioritäre Art einschließt, so Können nur Erwägungen im
Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit
oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt
oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
Artikel 7
Was die nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten
erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche
anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6
Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der
vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet
von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen
Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der
Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG
ergeben.
Artikel 8
Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusammen mit ihren Vorschlägen für
Gebiete, die als besondere Schutzgebiete mit Prioritäten natürlichen
Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten ausgewiesen werden Konnexen,
gegebenenfalls ihre Schätzungen bezüglich der finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft, die ihres Erachtens für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
Artikel 6 Absatz 1 erforderlich ist.
Die Kommission
erarbeitet im Benehmen mit jedem betroffenen Mitgliedstaat für die Gebiete von
gemeinschaftlichem Interesse, für die eine finanzielle Beteilung beantragt
wird, die Maßnahmen, die für die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der
prioritären Arten in den betreffenden Gebieten wesentlich sind, und ermittelt
die Gesamtkosten dieser Maßnahmen.
Die Kommission
ermittelt im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten die für die
Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Finanzierung
einschließlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft; dabei
berücksichtigt sie unter anderem die Konzentration der prioritären natürlichen
Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
und die Belastung jedes Mitgliedstaats durch die erforderlichen Maßnahmen.
Entsprechend
der Schätzung nach den Absätzen 2 und 3 legt die Kommission unter
Berücksichtigung der nach den einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten verfügbaren
Finanzmittel gemäß dem Verfahren des Artikels 21 einen prioritären
Aktionsrahmen von Maßnahmen fest, die eine finanzielle Beteiligung umfassen und
zu treffen sind, wenn das Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 ausgewiesen worden
ist.
Maßnahmen, die
mangels ausreichender Mittel in dem vorgenannten Aktionsrahmen nicht
berücksichtigt worden sind bzw. in diesen Aktionsrahmen aufgenommen wurden, für
die die erforderliche finanzielle Beteiligung jedoch nicht oder nur teilweise
vorgesehen wurde, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 im Rahmen der alle
zwei Jahre erfolgenden Überprüfung des Aktionsrahmens erneut geprüft und können
bis dahin von den Mitgliedstaaten zurückgestellt werden. Bei dieser Überprüfung
wird gegebenenfalls der neuen Situation in dem betreffenden Gebiet Rechnung
getragen.
(6) In
Gebieten, in denen von einer finanziellen Beteiligung abhängige Maßnahmen
zurückgestellt werden, sehen die Mitgliedstaaten von neuen Maßnahmen ab, die zu
einer Verschlechterung des Zustands dieser Gebiete führen können.
Artikel 9
Die Kommission
beurteilt im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 21 in regelmäßigen
Zeitabständen den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der in den
Artikeln 2 und 3 genannten Ziele. In diesem Zusammenhang kann die Aufhebung der
Klassifizierung als besonderes Schutzgebiet in den Fällen erwogen werden, in
denen die gemäß Artikel 11 beobachtete natürliche Entwicklung dies
rechtfertigt.
Artikel 10
Die
Mitgliedstaaten werden sich dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und
Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz
von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von
Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere
und Pflanzen sind, zu fördern.
Hierbei handelt
es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden
Struktur (z. B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder
ihrer Vernetzungsfunktion (z. B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die
geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten
wesentlich sind.
Artikel 11
Die
Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten
Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen
und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.
Artenschutz
Artikel 12
Die
Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem
für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen
Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
alle
absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen
Exemplaren dieser Arten;
jede
absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Überwinterung- und Wanderungszeiten;
jede
absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
jede
Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Für diese Arten
verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und
Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare
sind hiervon ausgenommen.
Die Verbote
nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien
der Tiere im Sinne dieses Artikels.
Die
Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des
unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten
Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten
diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die
erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das
unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die
betreffenden Arten haben.
Artikel 13
Die
Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes
Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten
aufzubauen, das folgendes verbietet:
absichtliches
Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren
solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
Besitz,
Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von
aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der
Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon
ausgenommen.
Die Verbote
nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen
im Sinne dieses Artikels.
Artikel 14
Die
Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel
11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus
der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V
sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustands vereinbar sind.
Werden
derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung
der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere
folgendes umfassen:
Vorschriften
bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
das zeitlich
oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der
Nutzung bestimmter Populationen;
die Regelung
der Entnahmeperioden und/oder -formen;
die Einhaltung von
dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen
oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
die Einführung
eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
die Regelung
von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der
Exemplare;
das Züchten in
Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten
unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der
Natur zu verringern;
die Beurteilung
der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 15
In bezug auf
den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wildlebenden
Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die
Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten
Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller
nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen
dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden
könnten, insbesondere
den Gebrauch
der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;
jede Form des
Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten
Transportmittel.
Artikel 16
Sofern es keine
anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die
Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz
der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand
verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13
und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
zum Schutz der
wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
zur Verhütung
ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an
Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
im Interesse
der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
zu Zwecken der
Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und
der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen
Vermehrung von Pflanzen;
um unter
strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder
Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des
Anhangs IV zu erlauben.
Die
Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom
Ausschuss festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1
genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen
zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den
Ausschuss.
In den
Berichten ist folgendes anzugeben:
die Arten, für
die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der
Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
die für Fang
oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die
Gründe für ihren Gebrauch;
die zeitlichen
und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
die Behörde,
die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann,
welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von
welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der
Durchführung betraut werden;
die angewandten
Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
Information
Artikel 17
Alle sechs
Jahre nach Ablauf der in Artikel 23 vorgesehenen Frist erstellen die
Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen dieser
Richtlinie durchgeführten Maßnahmen. Dieser Bericht enthält insbesondere
Informationen über die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Erhaltungsmaßnahmen
sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand
der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II sowie die
wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung. Dieser Bericht,
dessen Form mit dem vom Ausschuss aufgestellten Modell übereinstimmt, wird der
Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Kommission
arbeitet auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Berichte einen
zusammenfassenden Bericht aus. Dieser Bericht enthält eine zweckdienliche
Bewertung der erzielten Fortschritte, insbesondere des Beitrags von Natura 2000
zur Verwirklichung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele. Der Teil des
Berichtsentwurfs, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen
betrifft, wird den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Überprüfung
unterbreitet. Die endgültige Fassung des Berichts wird zunächst dem Ausschuss
unterbreitet und wird spätestens zwei Jahre nach Vorlage der Berichte gemäß
Absatz 1 sowie des Kommissionsberichts veröffentlicht und den Mitgliedstaaten,
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
zugeleitet.
Die
Mitgliedstaaten können die nach dieser Richtlinie ausgewiesenen Gebiete durch vom
Ausschuss eigens hierzu erarbeitete Gemeinschaftsschilder kennzeichnen.
Forschung
Artikel 18
Die
Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die erforderliche Forschung und die
notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten im Hinblick auf die Ziele nach Artikel
2 und die Verpflichtung nach Artikel 11. Sie tauschen Informationen aus im
Hinblick auf eine gute Koordinierung der Forschung auf den Ebenen der
Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Besondere
Aufmerksamkeit wird den wissenschaftlichen Arbeiten gewidmet, die zur
Durchführung der Artikel 4 und 10 erforderlich sind; die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Forschung wird
gefördert.
Verfahren zur
Änderung der Anhänge
Artikel 19
Die Änderungen,
die zur Anpassung der Anhänge I, II, III, V und VI an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden vom Rat auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.
Die Änderungen,
die zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt erforderlich sind, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig beschlossen.
Ausschuss
Die Kommission
wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den
Vorsitz führt.
Artikel 21
Der Vertreter
der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden
Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb
einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit
der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit
abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom
Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei
der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der
Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt
an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission
erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des
Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die
beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein
oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat
unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten seit Befassen des Rates keinen Beschluss gefasst, so werden die
vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Ergänzende
Bestimmungen
Artikel 22
Bei der
Ausführung der Bestimmungen dieser Richtlinie gehen die Mitgliedstaaten wie
folgt vor:
Sie prüfen die
Zweckdienlichkeit einer Wiederansiedlung von in ihrem Hoheitsgebiet heimischen
Arten des Anhangs IV, wenn diese Maßnahme zu deren Erhaltung beitragen könnte,
vorausgesetzt, eine Untersuchung hat unter Berücksichtigung unter anderem der
Erfahrungen der anderen Mitgliedstaaten oder anderer Betroffener ergeben, dass
eine solche Wiederansiedlung wirksam zur Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der betreffenden Arten beiträgt, und die Wiederansiedlung
erfolgt erst nach entsprechender Konsultierung der betroffenen
Bevölkerungskreise;
sie sorgen dafür,
dass die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet
nicht heimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume
in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten,
verbieten sie eine solche Ansiedlung. Die Ergebnisse der Bewertungsstudien
werden dem Ausschuss zur Unterrichtung mitgeteilt;
sie fördern
erzieherische Maßnahmen und die allgemeine Information in bezug auf die
Notwendigkeit des Schutzes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der
Erhaltung ihrer Habitate sowie natürlichen Lebensräume.
Schlussbestimmungen
Die
Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die
Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I : NATÜRLICHE
LEBENSRÄUME VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE
SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN
ANHANG II : TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE,
FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN
ANHANG III : KRITERIEN ZUR AUSWAHL DER GEBIETE, DIE ALS GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER
BEDEUTUNG BESTIMMT UND ALS BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN
KÖNNTEN
ANHANG IV : STRENG ZU SCHÜTZENDE
TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
ANHANG V : TIER- UND PFLANZENARTEN VON
GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG
GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN
ANHANG VI : VERBOTENE METHODEN
UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG