|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
||||
|
|
|
|
|||
Steiermärkisches Geländefahrzeuggesetz
Das steiermärkische Geländefahrzeuggesetz
ist ein Landesgesetz des Landes Steiermark mit der Indexnummer 5530/01 und dem
Titel Gesetz vom 20.Juni 1973 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien
Gelände (Geländefahrzeuggesetz) (1) Stammfassung: LGBl. Nr. 139/1973 Novellen:
(1) LGBl. Nr. 16/1989
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1: (1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb
von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien
Gelände.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs.1 gelten ein- oder
mehrspurige Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben
werden, nicht an Gleise gebunden sind und deren Antriebsenergie nicht Leitungen
entnommen wird. Diese Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer Verwendung im freien
Gelände als Geländefahrzeuge bezeichnet. Als Motorschlitten gelten
Geländefahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung überwiegend für Fahrten
im freien Gelände mit Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind.
§ 2: (1) Verwendungsverbot und Ausnahmen
(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs.2
und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem Verbot des Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von
Geländefahrzeugen für Fahrten
a) in Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des
Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollwache, des Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der
Österreichischen Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der
Flugsicherungsstellen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
b) im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z.B.
Feuerwehr, Rotes Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;
c) im Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen
einschließlich der Zufahrtswege;
d) im Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder Nebengewerbes oder
im Rahmen des Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen
Verwaltung;
e) zur Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen,
die der Ausübung des Wintersportes oder der Erholung dienen (z.B. Schipisten,
Rodelbahnen, Loipen, Wanderwege);
f) zur ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung
sowie zur tierärztlichen Versorgung;
g) zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und
Wasserversorgungsanlagen.
(3) Dem Verbot nach Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von
Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten
a) im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke;
b) im Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder
Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft
gemachten Personen;
c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
führen.
(1) Ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot
nach § 2 Abs.1 ist schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat über das
Geländefahrzeug folgende Angaben zu enthalten:
a) das Eigentumsrecht oder den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes
des Ausnahmebewilligungswerbers;
b) den beabsichtigten Verwendungszweck und die Zahl der allenfalls
zu befördernden Personen;
c) die örtliche und zeitliche Verwendung;
d) die technische Beschaffenheit und Ausrüstung sowie die zur
Identifizierung des Fahrzeuges notwendigen Daten.
(2) Ist der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er
der Bezirksverwaltungsbehörde eine natürliche Person namhaft zu machen, die für
die Einhaltung der für den Betrieb des Geländefahrzeuges geltenden Bestimmungen
verantwortlich ist.
(3) Dem Ansuchen sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis
der Angaben anzuschließen.
(4) Ein Ansuchen kann zur grundsätzlichen Vorbewilligung im
Hinblick auf die Bestimmungen des Abs.1 lit.b und c bereits vor dem Erwerb
eines Geländefahrzeuges eingebracht werden, wobei die in Abs.1 lit.a und d
genannten Nachweise nach Erwerb des Fahrzeuges nachzubringen sind.
(5) Erzeuger oder Händler von Geländefahrzeugen im Sinne dieses
Gesetzes können um eine generelle Bewilligung für die Vornahme von Probe- und
Versuchsfahrten ansuchen; hinsichtlich der Versuchsfahrten durch Erzeuger ist
von den Erfordernissen des Abs.1 lit.a und d Abstand zu nehmen.
(1) Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen
dürfen nur erteilt werden für Fahrten:
a) durch Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres
Dienstes, soweit nicht § 2 Abs.2 lit.a anzuwenden ist;
b) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Aufstiegshilfen
(z.B. Schilifte und Seilbahnen);
c) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von
Fremdenverkehrsunternehmen und allgemein zugänglichen Touristenschutzhütten,
wenn kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
d) für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben, wobei
für Versuchsfahrten und für alle Probefahrten mit Motorschlitten ein bestimmtes
Gelände festzulegen ist;
e) zur Durchführung von Sportveranstaltungen (§ 10).
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn durch
die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche
Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:
a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;
b) Schutz der Natur dass, insbesondere die Erhaltung der
Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen;
c) Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;
d) Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten,
Altenheimen, der Erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-,
Lärm- und Abgasbelästigungen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist für einen bestimmten
Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es
erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der im Abs.2 bezeichneten
öffentlichen Interessen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die
Bewilligung zeitlich zu befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu
erteilen; insbesondere ist der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die
überwiegend der Ausübung des Wintersports oder der Erholung dienen, auf
bestimmte Zeiten oder Geländeteile (in erster Linie Fahrwege) zu beschränken
oder auszuschließen. (1)
(4) Vorbewilligungen über Ansuchen nach § 3 Abs.4 sind längstens
auf 1 Jahr zu befristen.
(5) Die Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen auf
Geländefahrzeugen ist, soweit dies für den Verwendungszweck notwendig ist, in
der Ausnahmebewilligung zahlenmäßig ausdrücklich auszusprechen.
(6) Über die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist dem Berechtigten
außerdem eine Bescheinigung auszustellen; in dieser sind der Name und die
Adresse des Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen
Daten, die Kennummer (§ 5), der zugelassene Verwendungszweck und
Verwendungsbereich sowie Befristungen, Auflagen oder Bedingungen und die
Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen einzutragen.
(7) Allenfalls sonst noch für den Betrieb von Geländefahrzeugen
erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bewilligungen werden
durch die nach diesem Gesetz erteilte Ausnahmebewilligung nicht ersetzt.
§ 5: Anzeigepflicht, Zulassungsbescheinigung, Kennummer
(1) Die im Sinne des § 2 Abs.1 lit.e bis g sowie des § 2 Abs.3
beabsichtigte Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen
Vorschriften nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den
örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe
der im § 3 Abs.1 lit.a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.
(2) Auf Grund dieser Anzeige ist dem Berechtigten ein
Zulassungsbescheinigung auszustellen, in der der Name und die Adresse des
Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen
Daten und die Kennummer einzutragen sind.
(3) Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder
Zulassungsbescheinigung (Abs.2) ist für jedes Fahrzeug eine eigene Kennummer zuzuweisen.
(4) Die Kennummer muss aus arabischen Ziffern und einem
nachgestellten "ST" bestehen. Ziffern und Buchstaben müssen
mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit in grüner Farbe auf weißem Grund
ausgeführt sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die zugewiesene
Kennummer eine Kennummertafel auszugeben.
(5) Auf jedem Geländefahrzeug, das auf Grund einer
Ausnahmebewilligung (§ 4) oder einer Zulassungsbescheinigung (Abs.2) verwendet
wird, muss eine Kennummertafel, je nach der Bauart auf der Vorder- und
Rückseite, sonst an beiden Längsseiten des Geländefahrzeuges deutlich sichtbar
angebracht sein.
(6) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung hat die Kennummertafel
gemeinsam mit dem Ausnahmebewilligungsbescheid und der Bescheinigung gemäß § 4
Abs.6 oder der Zulassungsbescheinigung (Abs.2) der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich abzuliefern, wenn
a) er nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des
Geländefahrzeuges ist;
b) das Geländefahrzeug nicht mehr verwendet wird;
c) die Vollstreckbarkeit des Bescheides eingetreten ist, mit der
die Ausnahmebewilligung aufgehoben oder die Zulassungsbescheinigung
zurückgenommen wurde (§ 9 Abs.1).
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die ausgestellten
Ausnahmebewilligungen (§ 4) und Zulassungsbescheinigungen (§ 5 Abs.2) eine
Evidenz zu führen, in der die im § 4 Abs.6 und § 5 Abs.2 bezeichneten Daten
enthalten sein müssen.
§ 7: Betrieb der Geländefahrzeuge
Die Wartung, das Abstellen, die Vorbereitung zur Inbetriebnahme und
der Betrieb eines Geländefahrzeuges dürfen - unbeschadet sonstiger
Rechtsvorschriften - nur so erfolgen, dass die dadurch berührten öffentlichen
Interessen (§ 4 Abs.2) nur in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden,
Beschädigungen im Gelände, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht
entstehen und die körperliche Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird;
insbesondere darf durch den Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase
verursacht werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer
Verwendung unvermeidbar ist.
§ 8:Verwendung durch den Lenker
(1) Der Lenker eines Geländefahrzeuges hat die Bescheinigung nach §
4 Abs.6 oder § 5 Abs.2 stets mit sich zu führen und den Organen der
öffentlichen Aufsicht im Falle des § 13 Abs.2 zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person das Lenken eines
Geländefahrzeuges zu verbieten, wenn diese wegen ihres Verhaltens auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr oder im freien Gelände, insbesondere im Hinblick auf
wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die im § 4 Abs.2
angeführten öffentlichen Interessen bildet.
(3) Ein Verbot nach Abs.2 kann, je nach den Umständen auf eine
bestimmte Art von Geländefahrzeugen eingeschränkt, befristet oder unbefristet
erlassen werden.
§ 9: Aufhebung der Ausnahmebewilligung und Zurücknahme der
Zulassungsbescheinigung
(1) Eine Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine
Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs.2 ist zurückzunehmen, wenn
a) sich das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7)
befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses
Zustandes wieder in Betrieb genommen wird;
b) das Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den
zugelassenen Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen
Verwendungsbereiches verwendet wurde;
c) Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht
eingehalten wurden.
(2) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und
die Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 10 (1): Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten
(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen
mit Geländefahrzeugen, z.B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem
Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung
sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muss, bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 4 Abs.2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die
Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B.
Moto-Cross-Gelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 eine auf
längstens 2 Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der
Ausnahmebewilligung ist die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den
örtlichen Gegebenheiten auf bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der
Woche zu beschränken und die Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die
gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs.1 oder 2 sind für die
Verwendung dieser Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4
erforderlich.
§ 11: Anhörung und Parteistellung der Gemeinde
(1) Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die
Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu
hören.
(2) In Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde
Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen
Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3) Die nach Abs.1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind
Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wer den in § 2 Abs.1, § 5 Abs.1, 5 und 6, § 7, § 8 Abs.1 und §
14 oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Verfügungen
enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geld bis zu 20.000
Schilling, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
(2) Wenn der Täter bereits mehr als zweimal die gleiche Übertretung
begangen hat sowie beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld-
und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann das Geländefahrzeug auch für verfallen erklärt werden.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung
dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz, LGBl. Nr. 8/1969, bestimmten Rahmen
mitzuwirken.
(2) Die übrigen Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse
und Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Dienstausübung, die eine behördliche
Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes erforderlich machen, der
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder zur Ahndung begangener
Übertretungen die Anzeige zu erstatten.
Um eine Ausnahmebewilligung nach § 4 bzw. die Ausstellung einer
Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs.2 ist für Geländefahrzeuge, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen,
binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzusuchen; sie können
bis zur Erledigung des Ansuchens ohne Ausnahmebewilligung bzw.
Zulassungsbescheinigung weiterverwendet werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.