FFH - Richtlinie

 

 

 

Vogelschutz-richtlinie

 

Anhang I

 

 

 

 

 

Anhang II

 

 

Anhang III

 

 

 

 

Anhang IV

 

Anhang V

 

 

 

 

Anhang VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Home

 

 

Natura 2000 Richtlinien

 

Hauptziel der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern. è siehe FFH - Richtlinie...

 

Die Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten der EU-Mitgliedsstaaten (79/409/EWG), kurz Vogelschutzrichtlinie genannt, hat zum Ziel, auf die aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um deren Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Von den aufgelisteten Vogelarten brüten 34 nachweislich auch in der Steiermark. è siehe Vogelschutzrichtlinie...

 

Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen è siehe Anhang I...

 

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen è siehe Anhang II...

 

Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten è siehe Anhang III...

 

Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesseè siehe Anhang IV...

 

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. è siehe Anhang V...

 

Verbotene Methoden und Mittel des Fanges, der Tötung und der Beförderung è siehe Anhang VI...