Teilweise geschützte Pflanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollkommen geschützte Pflanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschützte Tiere

 

 

 

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Naturschutz

 

Um einzelne Arten von Pflanzen bzw. Tieren vor der Ausrottung durch den Menschen zu bewahren, ist es notwendig sie per Gesetz zu schützen.

Wir unterscheiden zwischen teilweisen und vollkommenen Schutz bei den Pflanzen. Die Unterschutzstellung wird durch die Verordnung zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz geregelt, in der jede Art genau aufgelistet ist.

 

Der teilweise Schutz von Pflanzen bezieht sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten  und die unterirdischen Teile. Diese Teile dürfen nicht beschädigt, vernichtet oder entnommen, in frischen oder getrocknetem Zustand anderen überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt oder verarbeitet werden; ferner darf nichts unternommen werden, was ihre Lebensbedingungen gefährden, verändern oder zerstören könnte.

 

Der vollkommen Schutz von Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile. Sie dürfen nicht beschädigt, vernichtet oder entnommen, in frischen oder getrocknetem Zustand anderen überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt oder verarbeitet werden; ferner darf nichts unternommen werden, was ihre Lebensbedingungen gefährden, verändern oder zerstören könnte.

 

Von Natur aus freilebende Tiere folgender Arten sind im Sinne des § 13 Abs.4 NSchG 1976 in der Steiermark ganzjährig geschützt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Schutz alle Arten einer Klasse, Ordnung, Familie oder Gattung umfasst, sind darunter alle heimischen Arten einschließlich der Durchzügler, Wintergäste und Irrgäste zu verstehen. Diese Einschränkung auf heimische Arten gilt jedoch nicht für Greifvögel und Eulen.