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Um
einzelne Arten von Pflanzen bzw. Tieren vor der Ausrottung durch den Menschen
zu bewahren, ist es notwendig sie per Gesetz zu schützen.
Wir
unterscheiden zwischen teilweisen und vollkommenen Schutz bei den Pflanzen. Die
Unterschutzstellung wird durch die Verordnung zum Steiermärkischen
Naturschutzgesetz geregelt, in der jede Art genau aufgelistet ist.
Der teilweise
Schutz von Pflanzen bezieht sich auf die am Boden aufliegenden
Blattrosetten und die unterirdischen
Teile. Diese Teile dürfen nicht beschädigt, vernichtet oder entnommen, in
frischen oder getrocknetem Zustand anderen überlassen, erworben, verwahrt,
befördert, gehandelt oder verarbeitet werden; ferner darf nichts unternommen
werden, was ihre Lebensbedingungen gefährden, verändern oder zerstören könnte.
Der vollkommen Schutz von
Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile. Sie dürfen nicht
beschädigt, vernichtet oder entnommen, in frischen oder getrocknetem Zustand
anderen überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt oder verarbeitet
werden; ferner darf nichts unternommen werden, was ihre Lebensbedingungen
gefährden, verändern oder zerstören könnte.
Von Natur aus freilebende Tiere
folgender Arten sind im Sinne des § 13 Abs.4 NSchG 1976 in der Steiermark ganzjährig
geschützt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Schutz
alle Arten einer Klasse, Ordnung, Familie oder Gattung umfasst, sind darunter
alle heimischen Arten einschließlich der Durchzügler, Wintergäste und Irrgäste
zu verstehen. Diese Einschränkung auf heimische Arten gilt jedoch nicht für
Greifvögel und Eulen.