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Steiermärkisches
Naturschutzgesetz 1976
Das steiermärkische Naturschutzgesetz
1976 ist ein Landesgesetz des Landes Steiermark mit der Indexnummer 5500/02 und
dem Titel Gesetz vom 30.Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der
Landschaft (-Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 NschG 1976)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1976
Novellen: (1) LGBl. Nr. 79/1985 (2)
LGBl. Nr. 35/2000
Der Steiermärkische Landtag hat
beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses
Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft
sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und
Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
(2)
Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die
Pflege von
a) Gebieten,
die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer
Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen
(Naturschutzgebiete);
b) Gebieten,
die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer
seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);
c)
Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen
oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile)
erhaltungswürdig
sind sowie
d) allen
natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen
(Gewässer- und
Uferschutzgebiete);
e)
hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale).
f) Gebieten,
die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA
2000" sind (Europaschutzgebiete). (2)
(3) Durch
dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere
darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich
oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und
Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
II. Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 2 Schutz der Natur und Landschaft
(1) Bei allen
Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu
erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das
Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
a) auf die
Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b) auf die
Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart
(Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion)
Bedacht zu nehmen und
c) für die
Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
(2)
Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen
oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet werden.
(3) Die
Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese
gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs.4 des
Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr.127.
Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile
desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen
Raumordnungsgesetz 1974 vorgesehenen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem
Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz- oder
Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.
§ 3 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Vorhaben
gemäß Abs.2 außerhalb von Schutzgebieten sind der Landesregierung anzuzeigen,
die zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen nach § 2 Abs.1 innerhalb von
drei Monaten mit Bescheid Auflagen vorschreiben kann.
(2)
Anzeigepflichtig im Sinne des Abs.1 ist die Errichtung von
a) Bauwerken,
bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 m über dem tiefsten
Geländepunkt liegt oder, falls Aufenthaltsräume nicht vorgesehen sind, mit
einer Gesamthöhe von mehr als 20 m;
b) Tankstellen;
c)
Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen sowie Schiliften;
d) Schipisten;
e)
Hochspannungsfreileitungen;
f) Staudämmen
und Staumauern;
g) Anlagen für
die Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton,
Torf sowie von Mischgut und Bitumen;
h) Anlagen mit
einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2;
i)
oberirdischen Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als 25 cm sowie
Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen oder gasförmigen Stoffen;
ausgenommen sind Rohrleitungen innerhalb von geschlossenen Werks- und
Betriebsanlagen;
j) Motocross-
und Autocrossanlagen;
k) befestigten
Parkplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m2.
(3) Die
Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß lit.a, b, h und k, das in einem als Bauland (§ 23
des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) festgelegten Gebiet ausgeführt
werden soll.
(4) Bei der
Erlassung von Bescheiden nach Abs.1 ist auf die
Erfordernisse
volkswirtschaftlich oder regionalwirtschaftlich
bedeutsamer
Betriebe Rücksicht zu nehmen.
§ 4 Ankündigungen
(1)
Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche
Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung
des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.
(2) Eine
Bewilligung ist nicht erforderlich für
1.
Ankündigungen, die
a) in ihrer
Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder
b) zur Bezeichnung
von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind sowie
2. Hinweise
ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder
Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.
(3)
Ankündigungen nach den Bestimmungen des Abs.2 Z.1 lit.b und Z.2 sind in Größe,
Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des
Landschaftsbildes führen.
(4) Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit
nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe
das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann
die Bewilligung befristet werden.
(5)
Ankündigungen sind bei sonstigem Entzug der Bewilligung von deren Inhaber
instand zu halten. Bei Entzug der Bewilligung gilt § 21 Abs.4 mit der
Ergänzung, dass dann, wenn der Inhaber der Bewilligung nicht mehr herangezogen
werden kann, der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hiezu verpflichtet
ist.
(6)
Nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten,
sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde
hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten
Gegenstand zu übernehmen. Eine Zustellung der Verständigung über die Entfernung
eines Gegenstandes gemäß § 29 Abs.1 AVG 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag
als vollzogen.
(7)
Nichtbewilligte Ankündigungen sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch
die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst
hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer
(Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können
beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Entfernung durchzuführen.
(8) Die Kosten
der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer
(Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von
entfernten Gegenständen binnen einem Monat nach Aufforderung gilt als Verzicht
zugunsten des Landes. Für Schäden, die am Gegenstand durch die Entfernung
unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(9) Das
Anbringen von Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen ist
unzulässig; ebenso das Anbringen von Werbeankündigungen an Bäumen.
III.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 5 Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer
Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen
Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten
erklärt werden.
(2)
Erhaltungswürdig im Sinne des Abs.1 können sein:
a) alpine
Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften;
b) Urwaldreste,
Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
c) Standorte
und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder
Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).
(3) Zur
Erlassung von Verordnungen nach Abs.1 und von Bescheiden nach Abs.6 sind
zuständig:
a) die
Landesregierung für Gebiete nach Abs.2 lit.a und b,
b) die
Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Abs.2 lit.c.
(4) In der Verordnung
sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die
Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende
Eingriffe (§ 2 Abs.1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen
Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs.6 zulässig sind.
(5) In einem
Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild
verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen
werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich
sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von
Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer
volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem,
der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(6) Die Behörde
hat Ausnahmen vom Verbot des Abs.5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck
des Schutzes nicht widerspricht.
(7) In einer
Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem
Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs.1) vorzuschreiben.
(8) Die
zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-,
jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach
Abs.1 nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Abs.4 erlassen wurden.
(1)
§ 6 Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete,
die
a) besondere
landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft)
aufweisen,
b) im
Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener
Charakteristik sind oder
c) durch ihren
Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch
Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2) In der
Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie
die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden
Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs-
oder Heilungssuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In
Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den
Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende
Vorhaben die Bewilligung der nach Abs.4 zuständigen Behörde einzuholen:
a)
Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen,
Abbau von Lagerstätten u.dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
b) Errichtung
(Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern, Feriendörfern und
Wochenendsiedlungen (§ 23 Abs.7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974)
sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
c) Errichtung
(Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit.b fallen
und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen oder über die
Ortsilhouette hinausragen, davon ausgenommen sind solche, die für die land- und
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
d) Verwendung
von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;
e)
Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge haben;
f) Errichten
von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung
außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen,
ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z.B.
Bauarbeiten).
(4) Für
Bewilligungen nach Abs.3 sind zuständig:
a) die
Landesregierung nach Abs.3 lit.a und b sowie für Vorhaben, die einer
Bewilligung auch nach anderen Rechtsvorschriften durch die Bundesregierung,
einen Bundesminister, den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
b) die
Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs.3 lit.c bis e;
c) die Gemeinde
nach Abs.3 lit.f.
(5) In den
Angelegenheiten des Abs.3 lit.a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden
gemäß § 50 Abs.2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr.
82, ausgeschlossen. (1)
(6) Eine
Bewilligung gemäß Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens
keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.
(7) Eine
Bewilligung gemäß Abs.3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen
zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere
regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei
der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf
eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann
und dadurch die im § 2 Abs.1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt
würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs.1 können im
Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.
(8) Die land-,
forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen
des Abs.2 und 3 nicht berührt.
§ 7 (1) Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer-
und Uferschutz)
(1) Alle
natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung
von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 6 Abs.3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.
(2) Im Bereich
der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme,
Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung
der Behörde:
a) Errichtung
von Wasserkraftanlagen;
b) Herstellung
von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder
eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
c)
Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m
breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen
geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den
Eigenbedarf;
d) Roden von
Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung
nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem
Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
e) Ablagern von
Schutt, Abfall u.dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern.
Innerhalb geschlossener Ortschaften entfällt die Bewilligungspflicht bei
Vorhaben gemäß lit.b bis e.
(3) Für
Bewilligungen nach Abs.2 sind zuständig:
a) die
Bezirksverwaltungsbehörde;
b) die
Landesregierung für Vorhaben, die einer Bewilligung auch nach anderen
Rechtsvorschriften durch die Bundesregierung, einen Bundesminister, den
Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.
(4) Für die
Erteilung einer Bewilligung nach Abs.2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs.6
und 7 sinngemäß.
(5) Die Abs.1
bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die
innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten
Bereiches liegen.
§ 8 Naturparke
Ein allgemein
zugänglicher Landschaftsraum,
a) der durch
das Zusammenwirken natürlicher Faktoren besonders günstige Voraussetzungen für
die Vermittlung von Wissen über die Natur und für die Erholung bietet,
b) der zu einem
Schutzgebiet (§ 5 Abs.2 lit.a, §§ 6 und 7) erklärt wurde oder einen Teil eines
solchen bildet und
c) dessen
Erlebnis- sowie Bildungs- und Erholungswert für die Menschen durch Pflege- und
Gestaltungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anlage von Wanderwegen, Naturlehrpfaden,
Tiergehegen, botanischen Gärten, Rastplätzen, Ruhezonen, Aussichtspunkten und
Spielwiesen auf Grund eines Landschaftspflegeplanes (§ 31) gesteigert wird,
kann durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung "Naturpark"
erhalten. In diese Verordnung können nähere Vorschriften über die weitere
Gestaltung und Betreuung des Naturparks aufgenommen werden.
§ 9 Nationalparke
(1)
Schutzgebiete (§§ 5 Abs.1, 6 Abs.1 und 11 Abs.1) können durch Verordnung der
Landesregierung die Bezeichnung "Nationalpark" erhalten, wenn sie
a) durch
charakteristische Geländeformen sowie Tier- und Pflanzenarten für den
Gesamtstaat repräsentative Bedeutung haben,
b) der
Wissenschaft und Erholung dienen,
c) allgemein
zugänglich sind,
d) in
mindestens eine Kernzone (Naturschutzgebiet) und eine Randzone
(Landschaftsschutzgebiet) gegliedert sind und wenn
e) eine
ständige Verwaltung und wissenschaftliche Betreuung gesichert ist. (1)
(2) Vor
Erlassung einer Verordnung nach Abs.1 sind die Bundesregierung und die anderen
Länder zu hören.
(3) Soll ein in
der Steiermark gelegenes Gebiet zusammen mit einem Gebiet, das in einem anderen
oder in mehreren anderen Ländern liegt, einen Nationalpark bilden, so kann der
Landeshauptmann nach Art.15a Abs.2 B-VG Vereinbarungen über nähere Bestimmungen
abschließen.
§ 10 Naturdenkmale
(1) Eine
hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
a) ihrer
wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung
b) ihrer
Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder
c) ihres
besonderen Gepräges für das Landschafts- oder Ortsbild erhaltungswürdig ist,
kann mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung
mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Zu
Naturdenkmalen können insbesondere erklärt werden: einzelne Bäume, Quellen
(sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen),
Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer
Wasserführung, Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des
Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder
Erscheinungsformen (z.B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen einzigartiger
Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden)
sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.
§ 11 Geschützte Landschaftsteile
(1) Ein
Teilbereich der Landschaft, der
a) das
Landschafts- und Ortsbild belebt,
b) natur- oder
kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,
c) mit einem
Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder
d) als
Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient und wegen der
kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung
erhaltungswürdig ist, kann mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform
maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten
Landschaftsteil erklärt werden.
(2) Zu
geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche,
Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen,
Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen.
(3) Im Bescheid
sind Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die
Abgrenzung des
geschützten Landschaftsteiles festzulegen.
§ 12 Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsteilen
(1)
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen durch menschliche
Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden;
im übrigen gilt § 5 Abs.5 bis 8 sinngemäß.
(2) Aus
unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal
oder ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet,
von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid, mit dem
die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus einem
geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach den örtlichen
Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand
dadurch weitgehend wiederhergestellt werden kann.
(3) Der
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat für die Erhaltung eines
Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei
Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch
durch Ersatzpflanzungen, zu sorgen. Kann er dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, hat er die von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die
zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
erforderlichen Aufwendungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30
Abs.1 lit.e) zu ersetzen.
(4) In
Bescheiden nach § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 können dem Grundeigentümer
(Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales oder des
geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.
(5) Durch
Tafeln (§ 24) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile
dürfen weder beschädigt noch zerstört werden.
§ 13 (2) Kohärentes europäisches ökologisches Netz "NATURA
2000"
Artenschutz
Begriffsbestimmungen
(1) Die §§ 13a
und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen
Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der
Bezeichnung "NATURA 2000" festgelegt worden sind.
(2) Die §§ 13 c
bis 13 e dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.
(3) Im Sinne
der §§ 13 a bis 13 e bedeuten:
1.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7,
in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997,
Amtsblatt der EG, L 305 vom 8. November 1997, S. 42.
2.
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG, L 103 vom 25.
April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission
vom 29. Juli 1997, Amtsblatt der EG, L 223 vom 13. August 1997, S. 9.
3. Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu
beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges I oder eine Art des
Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in einem günstigen
Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und die
auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes "NATURA 2000" oder
zur biologischen Vielfalt beitragen können. Bei Tierarten, die große
Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen
Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste nach Artikel 4 Abs.
2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen.
4. Europäische
Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des
Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
5. Schutzzweck
von Europaschutzgebieten: Der Schutzzweck von Europaschutzgebieten erstreckt
sich
a) in Gebieten
von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I sowie
der Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und
b) in
Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung von Vogelarten gemäß Anhang I der
Vogelschutz-Richtlinie.
6. Artenschutz:
Der Artenschutz umfasst
a) den Schutz
der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen
durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,
b) den Schutz,
die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild
lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen
Lebensbedingungen und
c) die
Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeignete
Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
7. Prioritäre
Lebensräume: Vom Verschwinden bedrohte Lebensräume, für deren Erhaltung der
Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang I der
FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
8. Prioritäre
Arten: Wild lebende Tiere und Pflanzen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft
besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang II der FFH-Richtlinie mit
einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
§ 13a (2) Europaschutzgebiete
(1) Gebiete
gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen
Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen
Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der
Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der
Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter
gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Zu
Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und
Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.
(3) Für die
Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs-
und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu
treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen
nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der
Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie entsprechen, die in diesen
Gebieten vorkommen.
§ 13b (2) Verträglichkeitsprüfung
(1) Pläne und
Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten
zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes
führen können, sind von der Behörde auf ihre Verträglichkeit mit dem
Schutzzweck zu prüfen. Dieses Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist jedenfalls
für Projekte durchzuführen, die nach den §§ 3 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2,
12, 13a Abs. 1 sowie den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Ergibt die
Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen
erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes
maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.
(3) Ergibt die
Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes
maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von
Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn
1. zumutbare
Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle
ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind
und
2. der Plan
oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
durchzuführen ist.
(4) Befindet
sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein
prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können als zwingende Gründe
des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden
1. die
Gesundheit der Menschen,
2. die
öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes
der Zivilbevölkerung oder
3. maßgeblich
günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt.
Sonstige Gründe
im Sinne des Abs. 3 Z. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine
Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.
(5) Wird ein
Plan oder Projekt nach Abs. 3 bewilligt, so sind die zur Sicherung des
Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes ,NATURA 2000' notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder
andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Union ist
über diese Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(6) Zur
Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die
Landesregierung ist zuständig zur Durchführung des
Verträglichkeitsprüfungsverfahrens für Pläne sowie für Projekte gemäß den §§ 3
Abs. 2, 5 Abs. 3 lit. a, 6 Abs. 4 lit. a und 7 Abs. 3 lit. b. Die Durchführung
des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt Anzeige- oder
Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 12.
§ 13c (2) Schutz der Pflanzen und Pilze
(1) Wild
wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der
Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein
Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen
oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise
geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b der FFH- Richtlinie angeführten
Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
(2) Der
vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und
unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind
verboten:
1.
absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von
Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen
in der Natur und
2. Besitz,
Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus
der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.
(3) Der
teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden
Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten
die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen
der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß
verboten.
(4) Für
Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die
Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.
(5) Die
Landesregierung hat, sofern dies zur Erhaltung der wild wachsenden
Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist,
geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Pflanzen durch
Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften
bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich
oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der
Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung
der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4.
Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
5. die Regelung
von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der
Exemplare und
6. die
künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten
Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die
Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen
und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen zu verordnen.
(6) Sofern es
keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen
Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den
Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen
1. zum Schutz
der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume,
2. zur
Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
3. im Interesse
der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken
der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung
und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen, um
unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme
einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren
bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. Die Bewilligung von Ausnahmen ist
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu
erteilen.
§ 13d (2) Schutz der Tiere
(1) Von Natur
aus frei lebende Tiere von gemeinschaftlichem Interesse, deren Bestand
gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes
zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung
der Landesregierung vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art
ausreicht, zeitweise geschützt werden. Ausgenommen sind die im Anhang V der
FFH-Richtlinie genannten Wildarten. Der Schutz gilt für alle
Entwicklungsstadien der Tiere. Für die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie
angeführten Tiere ist eine solche Verordnung zu erlassen. Bei der Erlassung von
Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für diese
geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle
absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede
absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede
absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der
Natur,
4. jede
Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
5. Besitz,
Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus
der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
(3) Für Tiere,
die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen
der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die
Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten
des Anhanges V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen
für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben.
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
1. Vorschriften
bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich
oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der
Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung
der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4.
Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
5. die Regelung
von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der
Exemplare und
6. das Züchten
von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die
Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die Landesregierung hat
die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es
keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen
Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den
Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen
1. zum Schutz
der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume,
2. zur
Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum,
3. im Interesse
der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken
der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung
und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, um unter strenger Kontrolle,
selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der
Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(6) Sofern die
Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung
der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte
sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang VI lit. b
genannten Transportmittel verboten.
(7) Das
Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten
sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden ist bewilligungspflichtig. Diese
Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche
Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.
§ 13e (2) Schutz der Vögel
(1) Die unter
die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der in Anhang
II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen
Landesjägerschaft durch Verordnung zu schützen.
(2) Für diese
geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:
1. das
absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die
absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die
Entfernung von Nestern,
3. das Sammeln
der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
4. das
absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern
sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
5. das Halten
von Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
6. der Verkauf
von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen
oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und
Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(3) Die
Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 sind für die in Anhang III Teil 1 der
Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten nicht zu untersagen, sofern die Vögel
rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(4) Die Behörde
kann Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 bei den in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie
aufgeführten Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel
rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen
Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch
vorliegen.
(5) Die Behörde
kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß
Abs. 2 bewilligen
1. im Interesse
der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2. im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt,
3. zur
Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten und Gewässern,
4. zum Schutz
der Pflanzen- und Tierwelt,
5. zu
Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur
Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
6. um unter
streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere
vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(6) Der
Bescheid, mit dem Ausnahmen gemäß Abs. 5 bewilligt werden, hat zu enthalten:
1. die
Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
2. die
zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und - methoden,
3. die Art der
Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen
erteilt werden können. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls
unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(7) Sofern die
Entnahme, der Fang oder das Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung
der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel,
Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit.
b genannten Beförderungsmitteln heraus verboten.
(8) Die
Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der
Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist nur zulässig, wenn sich diese nicht
nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Vor Erteilung der
Bewilligung ist die Kommission der Europäischen Union zu konsultieren.
§ 14 Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens
(1) Die
Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs.2 lit.a
und b und § 6 Abs.1 ist in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die
Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in
den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, nach den
gemeinderechtlichen Vorschriften unter Hinweis auf die beabsichtigten
Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen (§ 15) bekannt zu
machen. (1)
(2) Von der
Einleitung des Verfahrens sind auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die
Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und
Forstwirtschaft zu benachrichtigen.
(3) Von der
Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs.1 sind
die Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Unterlassung der
Benachrichtigung hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß. (1)
(4) Innerhalb
von 6 Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der
schriftlichen Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen
Grundeigentümer Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen
Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die betroffenen
Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt
wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen. (1)
§ 15 Vorläufige Sicherung
(1)
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben sich vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs.1 oder 3 aller
Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen
könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben
oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr
schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind.
(2) Das Verbot
nach Abs.1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
(3) Eine
Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs.1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den
beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.
§ 16 Anhörungsrechte
(1) Werden
durch eine Verordnung nach diesem Gesetz Interessen des Bundes, der Gemeinden
oder der im § 14 Abs.2 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen berührt,
sind diese vor Erlassung der Verordnungen zu hören.
(2) Die
Ausübung des Anhörungsrechtes der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen
Wirkungsbereiches.
§ 17 Kundmachung der Verordnungen
Die
Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in der "Grazer Zeitung -
Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren; außerdem ist ihr Inhalt
ortsüblich bekanntzumachen. (1)
§ 18 Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden
(1) Eine
Verordnung nach § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 13a Abs. 1 ist
aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen
weggefallen sind. (1) (2)
(2) Ein
Bescheid nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs.1 ist aufzuheben, wenn
a) der Zustand
des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche
Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder
b) die für
seine Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 19 Ersichtlichmachung im Grundbuch
Unverzüglich
nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 5 Abs.2 lit.b hat die
Landesregierung, von Verordnungen nach § 5 Abs.2 lit.c und von Bescheiden nach
§ 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 die Bezirksverwaltungsbehörde beim Grundbuchsgericht
den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke
einzubringen; das gleiche gilt nach Aufhebung dieser Verordnungen bzw. der
Bescheide (§ 18) für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden
grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
§ 20 Ansuchen
(1) Dem
Ansuchen um eine Bewilligung nach § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 sowie
dem Antrag nach § 13b Abs. 1 sind ein Auszug aus der Katastralmappe des
Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die
Nachbargrundstücke ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliche
Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher
Ausfertigung beizuschließen. Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen
nach § 4 Abs.1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe sowie eine maßstab- und
farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie der Angabe des
Ortes der geplanten Aufstellung. (1) (2)
(2) Wenn aus
den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann,
ob das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen
der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.
§ 21 Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung
(1) Für die
Erfüllung der mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist
eine angemessene Frist festzusetzen. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen
Ausführung hat der Verpflichtete der Bewilligungsbehörde die Erfüllung
anzuzeigen.
(2) Eine
Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs.
2, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 6, § 13d Abs. 5, § 13e Abs. 4 und 5 und § 15
Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon
kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der
Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst
Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.(1)
(2)
(3) Die
Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu
verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen
Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden
verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung
nicht unzulässig geworden ist.
(4) Ist eine Bewilligung
erloschen, ist ihr Inhaber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung
errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und
alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen
so weit als möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 34
Abs.1 vorzugehen.
§ 22 Sicherheitsleistung
(1) In einem
Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 7
Abs. 4 oder § 13b Abs. 4 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1
erteilt werden, kann eine Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert bis zur
Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen (Auflagen oder Bedingungen)
vorgeschrieben werden, wenn befürchtet werden muss, dass der Verpflichtete
diese Vorschreibung nicht erfüllt oder wenn Gefahr besteht, dass er sich - auf
wie immer geartete Weise - seiner Leistungspflicht entzieht.
Sicherheitsleistungen in Geld sind Zins bringend anzulegen. Wenn diese Umstände
erst nach Erlassung eines Bescheides aufkommen, ist die Sicherheitsleistung
nachträglich vorzuschreiben. (1) (2)
(2) Die
Sicherheitsleistung haftet für die Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme;
sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen samt
allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.
§ 23 (1) (2) Naturschutzbuch
(1) Die
Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen nach den
§§ 5, 6, 8, 9 und 13 a sowie Bescheide nach den §§ 10 und 11 einzutragen sind.
Die Eintragungen und Löschungen sind, sofern kein Zugriff auf einen aktuellen
digitalen Datenbestand besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden
bekannt zu geben, in deren örtlichem Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw.
das Naturdenkmal liegt. Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und
am letzten Stand zu halten.
(2) Es steht
jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den
Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verwahrten Unterlagen und
Datenbestände während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
§ 24 (2) Kennzeichnung in der Natur
(1) Geschützte
Gebiete (mit Ausnahme der Gewässer- und Uferschutzgebiete) und Naturdenkmale
sind mit den von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die
Gemeinde in einer die Nutzung des Grundstückes nicht behindernden Weise zu
kennzeichnen. Die Tafeln haben das Landeswappen und die jeweils zutreffende
Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 13a zu enthalten und können noch zusätzliche
Informationen sowie Symbole aufweisen.
(2) Die
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) sind von der Anbringung der Tafeln zu
verständigen und haben sie zu dulden.
(3) Die
Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark,
Nationalpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet
darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses
Gesetz unter Schutz gestellt worden ist.
§ 25 Entschädigung
(1) Wer durch
Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und
13a
a) gehindert
wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu
nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens auf Grund von
Bewilligungen oder Genehmigungen, soweit solche erforderlich sind, berechtigt
und in der Lage ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder
eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder
b) zu
wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber
dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung. (2)
(2) Wenn eine
wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, hat die Behörde auf
Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen.
Die Verpflichtung zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für das
Grundstück zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die
Landesregierung hat über
a) das Bestehen
des Anspruches und gegebenenfalls
b) Art und
Ausmaß der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit
Bescheid zu entscheiden.
(4) Falls
zwischen dem Land und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art
und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist der Antrag auf Entschädigung
bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides bei der Landesregierung einzubringen.
(5) Jede Partei
kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Abs.3) die
Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel das Grundstück oder die Anlage liegt. Mit dem Einlangen des Antrages
bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Bei Zurücknahme des Antrages gilt
die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Eine erneute
Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das
Verfahren nach Abs.3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen
auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,
BGBl.Nr.71, sinngemäß anzuwenden.
§ 26 Naturschutzbeauftragte
(1) Die
Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten
(Stellvertreter) und für jeden politischen Bezirk einen
Bezirksnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen; sie müssen
naturkundlich qualifizierte Fachleute sein und haben die Behörden in allen nach
diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre Tätigkeit haben sie
Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden
Reisegebühren.
(2) Die
Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen
Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(3) Die
Naturschutzbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt,
Grundstücke und Anlagen zu betreten und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu
verlangen, soweit nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.
§ 27 Naturschutzbeirat
(1) Zur
Beratung der Landesregierung ist beim Amt der Landesregierung ein
Naturschutzbeirat einzurichten. Dieser Naturschutzbeirat besteht aus 16
ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) neun
Mitglieder, die von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im
Landtag vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) auf deren Vorschlag zu
bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere
Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der
Landschaftspflege oder der Landschaftsgestaltung verfügen,
b) zwei
Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, je ein
Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für
Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
c) je ein
Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes, Landesgruppe Steiermark.
(2) Für jedes
ordentliche Mitglied des Naturschutzbeirates ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) Die
Landesregierung kann Fachleute, die über besondere Sachkenntnisse auf dem
Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der
Landschaftsgestaltung verfügen, zu beratenden Mitgliedern bestellen. Der
Naturschutzbeirat kann seinerseits zur Beratung einzelner Fragen
Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unterlässt
eine Partei die Ausübung des ihr nach Abs.1 lit.a zustehenden
Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des
Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag die dieser zukommenden Mitglieder
zu bestellen.
(5) Die
Mitglieder gemäß Abs.1 lit.b und c sind von der Landesregierung auf Vorschlag
der jeweils in Betracht kommenden Institutionen zu bestellen.
(6) Der
Naturschutzbeirat ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb eines
weiteren Monates zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.
(7) Bei der
konstituierenden Sitzung ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein
Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes
(Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf dieser Funktionsperiode durch Verzicht,
der dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben ist. Für das ausscheidende
Mitglied hat die Landesregierung innerhalb von drei Monaten einen Nachfolger zu
bestellen.
(8) Der
Naturschutzbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates im
Amte. Er ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten
Landtages neu zu bestellen.
(9) Die
Landesregierung hat den Naturschutzbeirat vor Erlassung oder Aufhebung von
Verordnungen nach diesem Gesetz sowie vor Entscheidungen von besonderer
Tragweite zu hören; in sonstigen Angelegenheiten kann sie ihn mit einer
Stellungnahme beauftragen, für die eine angemessene, mindestens einen Monat
betragende Frist zu setzen ist. Das ungenützte Verstreichen dieser Frist steht
einer Beschlussfassung oder Entscheidung durch die Landesregierung nicht
entgegen.
(10) Die
Sitzungen des Naturschutzbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung
obliegt dem Amt der Landesregierung.
(11) Die
Mitglieder des Naturschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie
haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VIII
zustehenden Reisegebühren.
(12) Der
Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(13) Nähere
Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Landesregierung
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassenden
Geschäftsordnung geregelt.
§ 28 Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Bei der
Vollziehung des § 5 Abs.5, § 12 Abs.1, § 13 Abs.2 bis 4, 6 und 7, § 24 Abs.1
haben mitzuwirken:
a) die Organe
der Bundespolizeibehörden durch Erstattung von Anzeigen bei Wahrnehmungen
solcher Übertretungen sowie durch Handhabung des § 35 VStG.1950,
b) die
Bundesgendarmerie durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe
der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine
behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen und Verfügungen erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu melden oder nach den hiefür geltenden Vorschriften
einzuschreiten, um Übertretungen dieses Gesetzes zu verhindern bzw. die Anzeige
zur Ahndung begangener Übertretungen zu erstatten.
§ 29 Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflegefonds
(1) Zur
Förderung von Maßnahmen der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft
wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds - im
folgenden kurz Fonds bezeichnet - errichtet.
(2) Dem Fonds
sind zuzuleiten:
a) vom Landtag
jährlich zu beschließende Mittel,
b) allfällige
Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,
c) sonstige
Zuwendungen.
(3) Die Mittel
des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass
den Zielsetzungen des Abs.1 im höchsten Maße gedient wird. Über Stand und
Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.
§ 30 Verwendung der Mittel des Fonds
(1) Mittel des
Fonds sind zu verwenden für
a)
Entschädigungen (§ 25)
b) Zuschüsse zu
den Kosten der Erstellung eines Landschaftspflegeplanes (Grünraumplanes, § 31)
c) Zuschüsse zu
den Kosten der plangemäßen Ausführung (§ 31)
d) Maßnahmen
der Landschaftspflege (§ 32)
e) die Kosten
der Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
f) die Kosten
für die Erfüllung von Auflagen gemäß § 35 Abs.1, (2)
g) Beiträge für
die Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Europaschutzgebieten (§ 13a). (2)
(2) Auf eine
Förderung aus Mitteln des Fonds nach Abs.1 lit.b, c und d besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Die
Landesregierung hat Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die
Flüssigmachung in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit mit Bescheid
festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig,
die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten; werden
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, tritt Verlust der Förderung ein.
(4) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für vertraglich vereinbarte
Naturschutzmaßnahmen. (2)
§ 31 Landschaftspflegepläne
(1) Maßnahmen,
die zum Ziele haben
a) ein
harmonisches Landschafts- oder Ortsbild durch naturgemäße Gestaltung zu
erreichen,
b) den
Erlebnis-, Bildungs- oder Erholungswert einer Landschaft durch sinnvolle
Ausstattung ihrer örtlichen Gegebenheiten zu heben oder
c) die
Umweltverhältnisse durch Oberflächengestaltung oder Bepflanzung zu verbessern,
können in Landschaftspflegeplänen (Grünraumplänen) koordinierend
zusammengefasst werden.
(2)
Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen im
Sinne des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 stehen.
§ 32 Maßnahmen der Landschaftspflege
(1) Zur
Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden,
Verunstaltungen oder Störungen im Sinne des § 2 Abs.1 kann die Landesregierung
den Grundeigentümer mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu
bezeichnender Maßnahmen der Landschaftspflege durch Beauftragte des Landes auf
seinem Grund zu dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe seiner
wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen
Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.
(2) Wenn
zwischen dem Grundeigentümer und dem Land keine gütliche Vereinbarung über
diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.4 und 5 mit Bescheid
festzusetzen.
(3) Die
Beseitigung von Abfällen aller Art (§ 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes,
LGBl.Nr.118/1974), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.
§ 32a (2) Vertraglicher Naturschutz
(1) Das Land
kann als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes
Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich
insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine
bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und
rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.
(2) Vor
Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob der
Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des
Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss
auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
§ 33 Strafen
(1) Wer durch
Handlungen oder Unterlassungen den in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster
Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und
5, § 13b Abs. 1, § 13c Abs. 2, 3 und 4, § 13d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2,
3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder den
nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten
oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro (200.000
Schilling) zu bestrafen. (1) (2)
(2) Eine auf
Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine
Bestrafung wegen Übertretung der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden
Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der
Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen,
Gesteine, Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten Bodenbestandteile oder
der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder
bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern sie dem Täter oder einem
Mitschuldigen gehören.
(4) Kann keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall
selbständig erkannt werden (§ 17 VStG. 1950).
(5) Für
verfallen erklärte
a) Tiere sind
sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie
an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben; tote
Tiere sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen;
b) Pflanzen
sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder
Heimen) zuzuführen;
c) Gesteine,
Versteinerungen und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.
(6) Die
Strafgelder fließen dem Land zu.
§ 34 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig
von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung
dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst
haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen
Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen
einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich
ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten
Weise im Sinne des § 2 Abs.1 abzuändern. § 21 Abs.1 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
(2) Eine
Verpflichtung nach Abs.1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der
Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. (1)
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach
den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen
bleiben unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer von Anlagen, die den
Bestimmungen des § 4 Abs.3, § 5 Abs.5, § 6 Abs.2, § 7 Abs.4 und § 12 Abs.1
widersprechen und die Interessen des Naturschutzes gröblich verletzen, durch
Vorschreibung von Auflagen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Ausführung auftragen.
(2) Die daraus
erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen; die Bestimmungen des § 32 Abs.1
letzter Satz und Abs.2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 36 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses
Gesetz tritt mit 1.Jänner 1977 in Kraft.
(2)
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit diesem
Gesetz treten außer Kraft:
1. Das
Reichsnaturschutzgesetz vom 26.Juni 1935, RGBl.I S.821, und die Verordnung vom
31.Oktober 1935, RGBl.I S.1275, zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes,
beide in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts
im Lande Österreich vom 10.Februar 1939, RGBl.I S.217 (GBl.f.d.L.Ö. Nr.245),
mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage
angeführten Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz nach diesem Gesetz.
Nutzungsbeschränkungen auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden nach
naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
2. Das Gesetz
vom 4.Juli 1964, LGBl.Nr.318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen
erlassen werden.
(4) Wenn
Ersatzverordnungen nach den Bestimmungen der §§ 5 Abs.1 und 6 Abs.1 dem
Grundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne des § 25 Abs.1 auferlegen, ist
vor Erlassung dieser Verordnungen ein neuerliches Verfahren nach den §§ 14 und
16 nicht durchzuführen. (1)
Anlage:
1. Die
Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren
wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18.März 1936 (RGBl.I S.181)
i.d.F. der Verordnung vom 16.März 1940 (RGBl.I S.567) und die Verordnung über
die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17.März
1937 (RGBl.I S.331), beide i.d.F. der Verordnung zur Einführung der
Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark vom
16.März 1940, RGBl.I S.568.
2. Folgende
Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung:
a) Verordnung
vom 12.Juni 1956, LGBl.Nr.35, zum Schutz von Landschaftsteilen und des
Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i.d.F. der Verordnungen
LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975.
b) Verordnung
vom 8.Juli 1958, LGBl.Nr.56, über die Erklärung des Gesäuses und des
anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales
zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.56/1959.
c) Verordnung
vom 20.Juli 1959, LGBl.Nr.55, über die Erklärung der steirischen
Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.47/1966.
d) Verordnung
vom 3.Februar 1964, LGBl.Nr.28, über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel -
Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet.
e) Verordnung
vom 20.Juli 1970, LGBl.Nr.148, über die Erklärung der Raabklamm zum
Naturschutzgebiet i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.50/1973.
f) Verordnung
vom 4.Oktober 1971, LGBl.Nr.144, über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum
Naturschutzgebiet.
g) Verordnung
vom 20.Dezember 1971, LGBl.Nr.1/1972 i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.24/1974,
über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner Umgebung zum geschützten
Landschaftsteil.
h) Verordnung
vom 9.Oktober 1972, LGBl.Nr.140, über die Erklärung des nordwestlichen Teiles
der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für
Pflanzen).
i) Verordnung
vom 4.Dezember 1972, LGBl.Nr.147, über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel -
Walzkogel - Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für
Pflanzen).
j) Verordnung
vom 11.Dezember 1972, LGBl.Nr.3/1973, über die Erklärung einer Eichengruppe in
Frohnleiten zum geschützten Landschaftsteil.
k) Verordnung
vom 12.Februar 1973, LGBl.Nr.29, über die Erklärung des Gebietes Eisenerzer
Reichenstein - Krumpensee zum Naturschutzgebiet.
l) Verordnung
vom 18.Juni 1973, LGBl.Nr.66, über die Erklärung des Gebietes der Brühl in
Hartberg zum geschützten Landschaftsteil.
m) Verordnung
vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.73, über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß
zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
n) Verordnung
vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.74, über die Erklärung des Attems-Moores bei Straß in
Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).
o) Verordnung
vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.75, über die Erklärung der Umgebung der Thermalquelle
Loipersdorf bei Fürstenfeld zum geschützten Landschaftsteil.
p) Verordnung
vom 21.Jänner 1974, LGBl.Nr.18, über die Erklärung des Pichler-Mooses in der
Gaal zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).
q) Verordnung
vom 18.Februar 1974, LGBl.Nr.22, über die Erklärung des Röcksees und seiner
Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.
r) Verordnung
vom 25.März 1974, LGBl.Nr.31, über die Erklärung eines Totarmbereiches des
Gleinzbaches in der Marktgemeinde und KG.Wettmannstätten, politischer Bezirk
Deutschlandsberg, zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
s) Verordnung
vom 6.Mai 1974, LGBl.Nr.43, über die Erklärung des Gebietes Stoderzinken -
Lerchenkogel zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
t) Verordnung
vom 20.Mai 1974, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Umgebung der Burg
Forchtenstein zum geschützten Landschaftsteil.
u) Verordnung
vom 17.Juni 1974, LGBl.Nr.59, über die Erklärung des Gebietes Loser - Bräuning
- Zinken zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
v) Verordnung
vom 28.April 1975, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des
Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil.
w) Verordnung
vom 7.Oktober 1974, LGBl.Nr.39/1975, über die Erklärung des Harter Teiches zum
Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet).
x) Verordnung
vom 27.Oktober 1975, LGBl.Nr.21/1976, über die Erklärung des Putterer See- und
Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.
3. Folgende
Verordnungen der Landräte und Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie nicht
durch die Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl.Nr.35 i.d.F. der Verordnungen
LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975
abgeändert worden sind:
a) Politischer
Bezirk Bruck an der Mur
aa) Landrat
Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276 und 436, hinsichtlich der im politischen Bezirk
Bruck an der Mur gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung der BH Bruck an
der Mur, "Grazer Zeitung" 1975, S.285.
bb) Landrat
Bruck an der Mur, VuABl.1942 S.181 i.d.F. der Verordnung 1975, S.284.
cc) BH Bruck an
der Mur, "Grazer Zeitung" 1968 S.497; 1969 S.73; 1970 S.200; 1971
S.95, 152, 166, 281, und 301; 1975 S.503; 1976 S.141.
b) Politischer
Bezirk Deutschlandsberg
aa) Landrat
Deutschlandsberg, VuABl.1940 S 237 i.d.F. der Verordnungen BH Deutschlandsberg,
"Grazer Zeitung" 1968 S.220; 1969 S.426; 1971 S.95 und 190;
VuABl.1942 S.63 i.d.F. der Verordnung BH Deutschlandsberg, "Grazer
Zeitung" 1969 S.426.
bb) BH
Deutschlandsberg, "Grazer Zeitung" 1960 S.265; 1967 S.226 und 384;
1968 S.36, 183, 209 und 249; 1969 S.339 und 449; 1970 S.8 und 212; 1971 S.142;
1972 S.126 und 332; 1973 S.469; 1975 S.63 und 265.
c) Politischer
Bezirk Feldbach
BH Feldbach,
"Grazer Zeitung" 1966 S.39 i.d.F. der Verordnung 1967 S.418; 1967
S.298; 1968, S.377; 1969 S.3 und 130; 1970 S.235, 274 i.d.F. der Verordnung
1972, S.171; 1971 S.225 und 507; 1974 S.144; 1975 S.145 und 437.
d) Politischer
Bezirk Fürstenfeld
aa) Landrat
Fürstenfeld, VuABl.1941 S.104, hinsichtlich der im politischen Bezirk
Fürstenfeld gelegenen Naturdenkmale.
bb) BH
Fürstenfeld, "Grazer Zeitung" 1969 S.508; 1974 S.10, 127 und 278;
1975 S.314 und 399; 1976 S.35.
e) Politischer
Bezirk Graz-Umgebung
aa) Landrat
Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Graz-Umgebung
gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung "Grazer Zeitung" 1968
S.265.
bb) Landrat
Graz, VuABl.1942 S.64 i.d.F. der Verordnungen BH Graz- Umgebung, "Grazer
Zeitung" 1968 S.265, 403 und 478.
cc) BH
Graz-Umgebung, "Grazer Zeitung" 1965 S.399; 1966 S.298, i.d.F. der
Verordnung 1967 S.129; 1968 S.9, 135, 192, 312, 334, 453 und 478; 1969 S.499;
1970 S.80; 1971 S.2, 408 und 482; 1972 S.25 und 169; 1973 S.96, 341 und 424;
1974 S.158; 1975 S.5, 64, 76, 206, 216, 265, 383 i.d.F. der Verordnung 1976,
S.4, 485 und 534; 1976 S.150.
f) Politischer
Bezirk Hartberg
aa) Landrat
Hartberg, VuABl.1940 S.142 i.d.F. der Verordnungen BH Hartberg, "Grazer
Zeitung" 1969 S.3 und 118.
bb) BH
Hartberg, "Grazer Zeitung" 1968, S.22, 312 und 478; 1970 S.235; 1974
S.115.
g) Politischer
Bezirk Judenburg
aa) Landrat
Judenburg, VuABl.1940 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Judenburg
gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Judenburg, "Grazer
Zeitung" 1971 S.398.
bb) BH
Judenburg, "Grazer Zeitung" 1966 S.483 i.d.F. der Kundmachung 1967
S.104 und der Verordnung 1973 S.186; 1968 S.170 und 182; 1970 S.300; 1973
S.483; 1975 S.331.
h) Politischer
Bezirk Knittelfeld
aa) Landrat
Judenburg, VuABl.1941 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Knittelfeld
gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Knittelfeld, "Grazer Zeitung"
1971 S.377.
bb) BH
Knittelfeld, "Grazer Zeitung" 1969 S.228 und 270 i.d.F. der
Kundmachung S.426 und 476; 1970 S.182, 190 und 461; 1971 S.443; 1975 S.53.
i) Politischer
Bezirk Leibnitz
aa) Landrat
Leibnitz, VuABl.1940 S.436 i.d.F. der Verordnungen BH Leibnitz, "Grazer
Zeitung" 1968 S.420, 1969 S.56; 1970 S.175.
bb) BH
Leibnitz, VuABl.1953 S.67 i.d.F. der Verordnung "Grazer Zeitung" 1968
S.334, 335 und 420; 1969 S.251; "Grazer Zeitung" 1967 S.225; 1970
S.299; 1971 S.310.
j) Politischer
Bezirk Leoben
aa) Landrat
Leoben, VuABl.1940 S.368 i.d.F. der Verordnungen BH Leoben, "Grazer
Zeitung" 1967 S.226; 1968 S.380; 1971 S.266; 1972 S.464; 1975 S.78.
bb) BH Leoben,
"Grazer Zeitung" 1971 S.52 i.d.F. der Verodnung S.388; 1972 S.231,
258, 270 und 470; 1973 S.85, 299 und 375; 1975 S.77, 295 und 438.
k) Politischer
Bezirk Liezen
aa) Landrat
Liezen, VuABl.1941 S.75 i.d.F. der Verordnungen BH Liezen, "Grazer
Zeitung" 1972 S.453; 1973 S.285; 1975 S.157 und 216.
bb) BH Liezen,
"Grazer Zeitung" 1965 S.193 und 367; 1968 S.122, 172,
387 und 428;
1969 S.74 und 371; 1971 S.434; 1972 S.346 i.d.F. der Verordnung 1973 S.267;
1973 S.150, 331 und 342; 1974 S.100, 170 und 211; 1975 S.64.
cc) Politische
Expositur Bad Aussee, VuABl.1953 S.367 i.d.F. der Verordnungen "Grazer
Zeitung" 1967 S.434 und 435; "Grazer Zeitung" 1967 S.314 und 434
i.d.F. der Verordnung 1971 S.34; 1968 S.201; 1969 S.242, 413 i.d.F. der
Verordnung 426 und S.507; 1971 S.152; 1974 S.489; 1975 S.54 und 130.
dd) Landrat
Liezen, Außendienststelle Gröbming, VuABl.1941 S.105.
ee) Politische
Expositur Gröbming, "Grazer Zeitung" 1968 S.108, 171 und 419; 1969
S.90; 1970 S.130; 1972 S.2, 354 und 464; 1975 S.87; 1976 S.130.
l) Politischer
Bezirk Murau
aa) Landrat
Murau, VuABl.1941 S.52 i.d.F. der Verordnungen BH Murau, "Grazer
Zeitung" 1965 S.270; 1966 S.187; 1968 S.453; 1971 S.106.
bb) BH Murau,
VuABl.1953 S.225; "Grazer Zeitung" 1961 S.470; 1965 S.191, 192 und
343 i.d.F. der Verordnungen 1968 S.108; 1969 S.90; 1971 S.201; 1966 S.40, 41,
340, 341 und 483 i.d.F. der Kundmachung 1967 S.103; 1967 S.184, 348 i.d.F. der
Kundmachung S.374, 417 und 435; 1968 S.21, 121, 183, 335, 403 und 454; 1969
S.101; 1970 S.442; 1972 S.220 i.d.F. der Kundmachung S.259; 1972 S.259; 1973
S.204 und 286; 1975 S.78; 1976 S.70 und 81.
m) Politischer
Bezirk Mürzzuschlag
aa) Landrat
Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276, hinsichtlich der im politischen Bezirk
Mürzzuschlag gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Mürzzuschlag,
"Grazer Zeitung" 1970 S.71.
bb) BH
Mürzzuschlag, "Grazer Zeitung" 1966 S.52 und 187.
n) Politischer
Bezirk Radkersburg
aa) Landrat
Radkersburg, VuABl.1940 S.586 i.d.F. der Verordnung BH Radkersburg,
"Grazer Zeitung" 1967 S.285; 1976 S.140.
bb) BH
Radkersburg, "Grazer Zeitung" 1967 S.112; 1968 S.336; 1969 S.188.
o) Politischer
Bezirk Voitsberg
aa) Landrat
Voitsberg, VuABl.1940 S.662 i.d.F. der Verordnungen BH Voitsberg, "Grazer
Zeitung" 1969 S.457; 1971 S.217.
bb) BH
Voitsberg, VuABl.1953 S.23, "Grazer Zeitung" 1968 S.313; 1970 S.246;
1972 S.288; 1973 S.86.
p) Politischer
Bezirk Weiz
aa) Landrat
Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Weiz gelegenen
Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnungen BH Weiz, "Grazer Zeitung" 1967
S.49 und 169; 1969 S.516; 1970 S.42; 1973 S.97 und 424.
bb) BH Weiz,
"Grazer Zeitung" 1966 S.19.