1. Gegenstand

 

2. Allgemeine Schutzmassnahmen

 

3. Besondere Schutzmassnahmen

 

4. Gemeinsame Bestimmungen

 

 

 

5 Organe

 

 

 

6. Landschafts-pflegefonds

 

7. Sanktionen

 

 

8. Übergansg- und Schlussbestimmungen

 

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Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976

 

Das steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 ist ein Landesgesetz des Landes Steiermark mit der Indexnummer 5500/02 und dem Titel Gesetz vom 30.Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (-Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 NschG 1976)

 

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1976

Novellen: (1) LGBl. Nr. 79/1985 (2) LGBl. Nr. 35/2000

 

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 

I.  Gegenstand

 

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.

 

(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von

a) Gebieten, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);

b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);

c) Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile)

erhaltungswürdig sind sowie

d) allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen

(Gewässer- und Uferschutzgebiete);

e) hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale).

f) Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind (Europaschutzgebiete). (2)

 

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

 

 

II.  Allgemeine Schutzmaßnahmen

 

 

§ 2 Schutz der Natur und Landschaft

 

(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

 

(2) Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet werden.

 

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs.4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr.127. Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 vorgesehenen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz- oder Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.

 

 

§ 3 Anzeigepflichtige Vorhaben

 

(1) Vorhaben gemäß Abs.2 außerhalb von Schutzgebieten sind der Landesregierung anzuzeigen, die zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen nach § 2 Abs.1 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid Auflagen vorschreiben kann.

 

(2) Anzeigepflichtig im Sinne des Abs.1 ist die Errichtung von

a) Bauwerken, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt oder, falls Aufenthaltsräume nicht vorgesehen sind, mit einer Gesamthöhe von mehr als 20 m;

b) Tankstellen;

c) Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen sowie Schiliften;

d) Schipisten;

e) Hochspannungsfreileitungen;

f) Staudämmen und Staumauern;

g) Anlagen für die Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf sowie von Mischgut und Bitumen;

h) Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2;

i) oberirdischen Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als 25 cm sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen oder gasförmigen Stoffen; ausgenommen sind Rohrleitungen innerhalb von geschlossenen Werks- und Betriebsanlagen;

j) Motocross- und Autocrossanlagen;

k) befestigten Parkplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m2.

 

(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß lit.a,  b, h und k, das in einem als Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) festgelegten Gebiet ausgeführt werden soll.

 

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden nach Abs.1 ist auf die

Erfordernisse volkswirtschaftlich oder regionalwirtschaftlich

bedeutsamer Betriebe Rücksicht zu nehmen.

 

 

§ 4 Ankündigungen

 

(1) Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.

 

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für

1. Ankündigungen, die

a) in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder

b) zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind sowie

2. Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.

 

(3) Ankündigungen nach den Bestimmungen des Abs.2 Z.1 lit.b und Z.2 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen.

 

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.

 

(5) Ankündigungen sind bei sonstigem Entzug der Bewilligung von deren Inhaber instand zu halten. Bei Entzug der Bewilligung gilt § 21 Abs.4 mit der Ergänzung, dass dann, wenn der Inhaber der Bewilligung nicht mehr herangezogen werden kann, der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hiezu verpflichtet ist.

 

(6) Nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegenstand zu übernehmen. Eine Zustellung der Verständigung über die Entfernung eines Gegenstandes gemäß § 29 Abs.1 AVG 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen.

 

(7) Nichtbewilligte Ankündigungen sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.

 

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen binnen einem Monat nach Aufforderung gilt als Verzicht zugunsten des Landes. Für Schäden, die am Gegenstand durch die Entfernung unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

 

(9) Das Anbringen von Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen ist unzulässig; ebenso das Anbringen von Werbeankündigungen an Bäumen.

 

 

III.  Besondere Schutzmaßnahmen

 

 

§ 5 Naturschutzgebiete

 

(1) Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

 

(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs.1 können sein:

a) alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften;

b) Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;

c) Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).

 

(3) Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs.1 und von Bescheiden nach Abs.6 sind zuständig:

a) die Landesregierung für Gebiete nach Abs.2 lit.a und b,

b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Abs.2 lit.c.

 

(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs.1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs.6 zulässig sind.

 

(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

 

(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs.5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

 

(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs.1) vorzuschreiben.

 

(8) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Abs.1 nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Abs.4 erlassen wurden. (1)

 

 

§ 6 Landschaftsschutzgebiete

 

(1) Gebiete, die

a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,

b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder

c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

 

(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungssuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

 

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs.4 zuständigen Behörde einzuholen:

a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u.dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

b) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen (§ 23 Abs.7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;

c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit.b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen oder über die Ortsilhouette hinausragen, davon ausgenommen sind solche, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;

e) Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge haben;

f) Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen, ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z.B. Bauarbeiten).

 

(4) Für Bewilligungen nach Abs.3 sind zuständig:

a) die Landesregierung nach Abs.3 lit.a und b sowie für Vorhaben, die einer Bewilligung auch nach anderen Rechtsvorschriften durch die Bundesregierung, einen Bundesminister, den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;

b) die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs.3 lit.c bis e;

c) die Gemeinde nach Abs.3 lit.f.

 

(5) In den Angelegenheiten des Abs.3 lit.a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs.2 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82, ausgeschlossen. (1)

 

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.

 

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs.3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs.1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs.1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

 

(8) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs.2 und 3 nicht berührt.

 

 

§ 7 (1) Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz)

 

(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs.3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.

 

(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Errichtung von Wasserkraftanlagen;

b) Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

c) Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;

d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;

e) Ablagern von Schutt, Abfall u.dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern. Innerhalb geschlossener Ortschaften entfällt die Bewilligungspflicht bei Vorhaben gemäß lit.b bis e.

 

(3) Für Bewilligungen nach Abs.2 sind zuständig:

a) die Bezirksverwaltungsbehörde;

b) die Landesregierung für Vorhaben, die einer Bewilligung auch nach anderen Rechtsvorschriften durch die Bundesregierung, einen Bundesminister, den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.

 

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs.2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs.6 und 7 sinngemäß.

 

(5) Die Abs.1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen.

 

 

§ 8 Naturparke

 

Ein allgemein zugänglicher Landschaftsraum,

a) der durch das Zusammenwirken natürlicher Faktoren besonders günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Wissen über die Natur und für die Erholung bietet,

b) der zu einem Schutzgebiet (§ 5 Abs.2 lit.a, §§ 6 und 7) erklärt wurde oder einen Teil eines solchen bildet und

c) dessen Erlebnis- sowie Bildungs- und Erholungswert für die Menschen durch Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anlage von Wanderwegen, Naturlehrpfaden, Tiergehegen, botanischen Gärten, Rastplätzen, Ruhezonen, Aussichtspunkten und Spielwiesen auf Grund eines Landschaftspflegeplanes (§ 31) gesteigert wird, kann durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung "Naturpark" erhalten. In diese Verordnung können nähere Vorschriften über die weitere Gestaltung und Betreuung des Naturparks aufgenommen werden.

 

 

§ 9 Nationalparke

 

(1) Schutzgebiete (§§ 5 Abs.1, 6 Abs.1 und 11 Abs.1) können durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung "Nationalpark" erhalten, wenn sie

a) durch charakteristische Geländeformen sowie Tier- und Pflanzenarten für den Gesamtstaat repräsentative Bedeutung haben,

b) der Wissenschaft und Erholung dienen,

c) allgemein zugänglich sind,

d) in mindestens eine Kernzone (Naturschutzgebiet) und eine Randzone (Landschaftsschutzgebiet) gegliedert sind und wenn

e) eine ständige Verwaltung und wissenschaftliche Betreuung gesichert ist. (1)

 

(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs.1 sind die Bundesregierung und die anderen Länder zu hören.

 

(3) Soll ein in der Steiermark gelegenes Gebiet zusammen mit einem Gebiet, das in einem anderen oder in mehreren anderen Ländern liegt, einen Nationalpark bilden, so kann der Landeshauptmann nach Art.15a Abs.2 B-VG Vereinbarungen über nähere Bestimmungen abschließen.

 

 

§ 10 Naturdenkmale

 

(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen

a) ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung

b) ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder

c) ihres besonderen Gepräges für das Landschafts- oder Ortsbild erhaltungswürdig ist, kann mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.

(2) Zu Naturdenkmalen können insbesondere erklärt werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (z.B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.

 

 

§ 11 Geschützte Landschaftsteile

 

(1) Ein Teilbereich der Landschaft, der

a) das Landschafts- und Ortsbild belebt,

b) natur- oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,

c) mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder

d) als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltungswürdig ist, kann mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

 

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen, Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen.

 

(3) Im Bescheid sind Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die

Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles festzulegen.

 

 

§ 12 Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

 

(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im übrigen gilt § 5 Abs.5 bis 8 sinngemäß.

 

(2) Aus unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid, mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus einem geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch weitgehend wiederhergestellt werden kann.

 

(3) Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat für die Erhaltung eines Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen, zu sorgen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er die von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30 Abs.1 lit.e) zu ersetzen.

 

(4) In Bescheiden nach § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 können dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.

 

(5) Durch Tafeln (§ 24) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile dürfen weder beschädigt noch zerstört werden.

 

 

§ 13 (2) Kohärentes europäisches ökologisches Netz "NATURA 2000"

Artenschutz

Begriffsbestimmungen

 

(1) Die §§ 13a und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung "NATURA 2000" festgelegt worden sind.

 

(2) Die §§ 13 c bis 13 e dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.

 

(3) Im Sinne der §§ 13 a bis 13 e bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt der EG, L 305 vom 8. November 1997, S. 42.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG, L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, Amtsblatt der EG, L 223 vom 13. August 1997, S. 9.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges I oder eine Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes "NATURA 2000" oder zur biologischen Vielfalt beitragen können. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste nach Artikel 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Schutzzweck von Europaschutzgebieten: Der Schutzzweck von Europaschutzgebieten erstreckt sich

a) in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I sowie der Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und

b) in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung von Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie.

6. Artenschutz: Der Artenschutz umfasst

a) den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,

b) den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

c) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

7. Prioritäre Lebensräume: Vom Verschwinden bedrohte Lebensräume, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Prioritäre Arten: Wild lebende Tiere und Pflanzen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

 

 

§ 13a (2) Europaschutzgebiete

 

(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

 

(2) Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.

 

(3) Für die Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

 

 

§ 13b (2) Verträglichkeitsprüfung

 

(1) Pläne und Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind von der Behörde auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. Dieses Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist jedenfalls für Projekte durchzuführen, die nach den §§ 3 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 12, 13a Abs. 1 sowie den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.

 

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.

 

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn

1. zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und

2. der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

 

(4) Befindet sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden

1. die Gesundheit der Menschen,

2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder

3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt.

Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Z. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.

 

(5) Wird ein Plan oder Projekt nach Abs. 3 bewilligt, so sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes ,NATURA 2000' notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Union ist über diese Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

 

(6) Zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Landesregierung ist zuständig zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens für Pläne sowie für Projekte gemäß den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 lit. a, 6 Abs. 4 lit. a und 7 Abs. 3 lit. b. Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt Anzeige- oder Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 12.

 

 

§ 13c (2) Schutz der Pflanzen und Pilze

 

(1) Wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b der FFH- Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.

 

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind verboten:

1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

2. Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.

 

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß

verboten.

 

(4) Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.

 

(5) Die Landesregierung hat, sofern dies zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Pflanzen durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4. Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,

5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6. die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen zu verordnen.

 

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen

1. zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen, um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

 

 

§ 13d (2) Schutz der Tiere

 

(1) Von Natur aus frei lebende Tiere von gemeinschaftlichem Interesse, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, zeitweise geschützt werden. Ausgenommen sind die im Anhang V der FFH-Richtlinie genannten Wildarten. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Für die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere ist eine solche Verordnung zu erlassen. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

 

(2) Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:

1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,

2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,

5. Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.

 

(3) Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.

 

(4) Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere

1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4. Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,

5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6. das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und zu beurteilen.

 

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen

1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum,

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

 

(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten.

 

(7) Das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden ist bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

 

 

§ 13e (2) Schutz der Vögel

 

(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der in Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung zu schützen.

 

(2) Für diese geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:

1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,

3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,

4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,

5. das Halten von Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,

6. der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

 

(3) Die Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 sind für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten nicht zu untersagen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

 

(4) Die Behörde kann Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 bei den in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch

vorliegen.

 

(5) Die Behörde kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen

1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

6. um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

 

(6) Der Bescheid, mit dem Ausnahmen gemäß Abs. 5 bewilligt werden, hat zu enthalten:

1. die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und - methoden,

3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

 

(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmitteln heraus verboten.

 

(8) Die Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist nur zulässig, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Kommission der Europäischen Union zu konsultieren.

 

 

IV.  Gemeinsame Bestimmungen

 

 

§ 14 Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

 

(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs.2 lit.a und b und § 6 Abs.1 ist in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften unter Hinweis auf die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen (§ 15) bekannt zu machen. (1)

 

(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu benachrichtigen.

 

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs.1 sind die Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Benachrichtigung hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß. (1)

 

(4) Innerhalb von 6 Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen. (1)

 

 

§ 15 Vorläufige Sicherung

 

(1) Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben sich vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs.1 oder 3 aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind.

 

(2) Das Verbot nach Abs.1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.

 

(3) Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs.1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.

 

 

§ 16 Anhörungsrechte

 

(1) Werden durch eine Verordnung nach diesem Gesetz Interessen des Bundes, der Gemeinden oder der im § 14 Abs.2 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen berührt, sind diese vor Erlassung der Verordnungen zu hören.

 

(2) Die Ausübung des Anhörungsrechtes der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.

 

 

§ 17 Kundmachung der Verordnungen

 

Die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren; außerdem ist ihr Inhalt ortsüblich bekanntzumachen. (1)

 

 

§ 18 Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden

 

(1) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 13a Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind. (1) (2)

 

(2) Ein Bescheid nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs.1 ist aufzuheben, wenn

a) der Zustand des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder

b) die für seine Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.

 

 

§ 19 Ersichtlichmachung im Grundbuch

 

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 5 Abs.2 lit.b hat die Landesregierung, von Verordnungen nach § 5 Abs.2 lit.c und von Bescheiden nach § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 die Bezirksverwaltungsbehörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen; das gleiche gilt nach Aufhebung dieser Verordnungen bzw. der Bescheide (§ 18) für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

 

 

§ 20 Ansuchen

 

(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 sowie dem Antrag nach § 13b Abs. 1 sind ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliche Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen nach § 4 Abs.1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung. (1) (2)

 

(2) Wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.

 

 

§ 21 Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung

 

(1) Für die Erfüllung der mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist eine angemessene Frist festzusetzen. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Bewilligungsbehörde die Erfüllung anzuzeigen.

 

(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 6, § 13d Abs. 5, § 13e Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.(1) (2)

 

(3) Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist.

 

(4) Ist eine Bewilligung erloschen, ist ihr Inhaber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen so weit als möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs.1 vorzugehen.

 

 

§ 22 Sicherheitsleistung

 

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 4 oder § 13b Abs. 4 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 erteilt werden, kann eine Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen (Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben werden, wenn befürchtet werden muss, dass der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt oder wenn Gefahr besteht, dass er sich - auf wie immer geartete Weise - seiner Leistungspflicht entzieht. Sicherheitsleistungen in Geld sind Zins bringend anzulegen. Wenn diese Umstände erst nach Erlassung eines Bescheides aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben. (1) (2)

 

(2) Die Sicherheitsleistung haftet für die Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme; sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen samt allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.

 

 

§ 23 (1) (2) Naturschutzbuch

 

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen nach den §§ 5, 6, 8, 9 und 13 a sowie Bescheide nach den §§ 10 und 11 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind, sofern kein Zugriff auf einen aktuellen digitalen Datenbestand besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichem Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt. Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und am letzten Stand zu halten.

 

(2) Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verwahrten Unterlagen und Datenbestände während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

 

 

§ 24 (2) Kennzeichnung in der Natur

 

(1) Geschützte Gebiete (mit Ausnahme der Gewässer- und Uferschutzgebiete) und Naturdenkmale sind mit den von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen. Die Tafeln haben das Landeswappen und die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 13a zu enthalten und können noch zusätzliche Informationen sowie Symbole aufweisen.

 

(2) Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen und haben sie zu dulden.

 

(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Nationalpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist.

 

 

§ 25 Entschädigung

 

(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und 13a

a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens auf Grund von Bewilligungen oder Genehmigungen, soweit solche erforderlich sind, berechtigt und in der Lage ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder

b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung. (2)

 

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen. Die Verpflichtung zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für das Grundstück zur Verfügung gestellt wird.

 

(3) Die Landesregierung hat über

a) das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls

b) Art und Ausmaß der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

 

(4) Falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen.

 

(5) Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Abs.3) die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage liegt. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

 

(6) Für das Verfahren nach Abs.3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.Nr.71, sinngemäß anzuwenden.

 

 

V. Organe

 

 

§ 26 Naturschutzbeauftragte

 

(1) Die Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und für jeden politischen Bezirk einen Bezirksnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen; sie müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein und haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

 

(2) Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.

 

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Anlagen zu betreten und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu verlangen, soweit nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

 

 

§ 27 Naturschutzbeirat

 

(1) Zur Beratung der Landesregierung ist beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat einzurichten. Dieser Naturschutzbeirat besteht aus 16 ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) neun Mitglieder, die von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) auf deren Vorschlag zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsgestaltung verfügen,

b) zwei Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,

c) je ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark.

 

(2) Für jedes ordentliche Mitglied des Naturschutzbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

 

(3) Die Landesregierung kann Fachleute, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsgestaltung verfügen, zu beratenden Mitgliedern bestellen. Der Naturschutzbeirat kann seinerseits zur Beratung einzelner Fragen Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

 

(4) Unterlässt eine Partei die Ausübung des ihr nach Abs.1 lit.a zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag die dieser zukommenden Mitglieder zu bestellen.

 

(5) Die Mitglieder gemäß Abs.1 lit.b und c sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Institutionen zu bestellen.

 

(6) Der Naturschutzbeirat ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb eines weiteren Monates zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

 

(7) Bei der konstituierenden Sitzung ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf dieser Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben ist. Für das ausscheidende Mitglied hat die Landesregierung innerhalb von drei Monaten einen Nachfolger zu bestellen.

 

(8) Der Naturschutzbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates im Amte. Er ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages neu zu bestellen.

 

(9) Die Landesregierung hat den Naturschutzbeirat vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen nach diesem Gesetz sowie vor Entscheidungen von besonderer Tragweite zu hören; in sonstigen Angelegenheiten kann sie ihn mit einer Stellungnahme beauftragen, für die eine angemessene, mindestens einen Monat betragende Frist zu setzen ist. Das ungenützte Verstreichen dieser Frist steht einer Beschlussfassung oder Entscheidung durch die Landesregierung nicht entgegen.

 

(10) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.

 

(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

 

(12) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(13) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

 

 

§ 28 Mitwirkung sonstiger Organe

 

(1) Bei der Vollziehung des § 5 Abs.5, § 12 Abs.1, § 13 Abs.2 bis 4, 6 und 7, § 24 Abs.1 haben mitzuwirken:

a) die Organe der Bundespolizeibehörden durch Erstattung von Anzeigen bei Wahrnehmungen solcher Übertretungen sowie durch Handhabung des § 35 VStG.1950,

b) die Bundesgendarmerie durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Verfügungen erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder nach den hiefür geltenden Vorschriften einzuschreiten, um Übertretungen dieses Gesetzes zu verhindern bzw. die Anzeige zur Ahndung begangener Übertretungen zu erstatten.

 

 

VI. Landschaftspflegefonds

 

 

§ 29 Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflegefonds

 

(1) Zur Förderung von Maßnahmen der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds - im folgenden kurz Fonds bezeichnet - errichtet.

 

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

a) vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,

b) allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,

c) sonstige Zuwendungen.

 

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs.1 im höchsten Maße gedient wird. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.

 

 

§ 30 Verwendung der Mittel des Fonds

 

(1) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

a) Entschädigungen (§ 25)

b) Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Landschaftspflegeplanes (Grünraumplanes, § 31)

c) Zuschüsse zu den Kosten der plangemäßen Ausführung (§ 31)

d) Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 32)

e) die Kosten der Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

f) die Kosten für die Erfüllung von Auflagen gemäß § 35 Abs.1, (2)

g) Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Europaschutzgebieten (§ 13a). (2)

 

(2) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds nach Abs.1 lit.b, c und d besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3) Die Landesregierung hat Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit mit Bescheid festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten; werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, tritt Verlust der Förderung ein.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für vertraglich vereinbarte Naturschutzmaßnahmen. (2)

 

 

§ 31 Landschaftspflegepläne

 

(1) Maßnahmen, die zum Ziele haben

a) ein harmonisches Landschafts- oder Ortsbild durch naturgemäße Gestaltung zu erreichen,

b) den Erlebnis-, Bildungs- oder Erholungswert einer Landschaft durch sinnvolle Ausstattung ihrer örtlichen Gegebenheiten zu heben oder

c) die Umweltverhältnisse durch Oberflächengestaltung oder Bepflanzung zu verbessern, können in Landschaftspflegeplänen (Grünraumplänen) koordinierend zusammengefasst werden.

 

(2) Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen im Sinne des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 stehen.

 

 

§ 32 Maßnahmen der Landschaftspflege

 

(1) Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Störungen im Sinne des § 2 Abs.1 kann die Landesregierung den Grundeigentümer mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen der Landschaftspflege durch Beauftragte des Landes auf seinem Grund zu dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.

 

(2) Wenn zwischen dem Grundeigentümer und dem Land keine gütliche Vereinbarung über diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.4 und 5 mit Bescheid festzusetzen.

 

(3) Die Beseitigung von Abfällen aller Art (§ 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl.Nr.118/1974), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.

 

 

§ 32a (2) Vertraglicher Naturschutz

 

(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.

 

(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

 

 

VII.  Sanktionen

 

 

§ 33 Strafen

 

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13b Abs. 1, § 13c Abs. 2, 3 und 4, § 13d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro (200.000 Schilling) zu bestrafen. (1) (2)

 

(2) Eine auf Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.

 

(3) Neben der Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Gesteine, Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.

 

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 VStG. 1950).

 

(5) Für verfallen erklärte

a) Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben; tote Tiere sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen;

b) Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen;

c) Gesteine, Versteinerungen und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.

 

(6) Die Strafgelder fließen dem Land zu.

 

 

§ 34 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs.1 abzuändern. § 21 Abs.1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(2) Eine Verpflichtung nach Abs.1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. (1)

 

 

VIII.  Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

§ 35 Übergangsbestimmungen

 

(1) Die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer von Anlagen, die den Bestimmungen des § 4 Abs.3, § 5 Abs.5, § 6 Abs.2, § 7 Abs.4 und § 12 Abs.1 widersprechen und die Interessen des Naturschutzes gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausführung auftragen.

 

(2) Die daraus erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen; die Bestimmungen des § 32 Abs.1 letzter Satz und Abs.2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 36 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1977 in Kraft.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

 

(3) Mit diesem Gesetz treten außer Kraft:

1. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26.Juni 1935, RGBl.I S.821, und die Verordnung vom 31.Oktober 1935, RGBl.I S.1275, zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes, beide in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10.Februar 1939, RGBl.I S.217 (GBl.f.d.L.Ö. Nr.245), mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage angeführten Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz nach diesem Gesetz. Nutzungsbeschränkungen auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

2. Das Gesetz vom 4.Juli 1964, LGBl.Nr.318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen werden.

 

(4) Wenn Ersatzverordnungen nach den Bestimmungen der §§ 5 Abs.1 und 6 Abs.1 dem Grundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne des § 25 Abs.1 auferlegen, ist vor Erlassung dieser Verordnungen ein neuerliches Verfahren nach den §§ 14 und 16 nicht durchzuführen. (1)

 

 

Anlage:

 

1. Die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18.März 1936 (RGBl.I S.181) i.d.F. der Verordnung vom 16.März 1940 (RGBl.I S.567) und die Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17.März 1937 (RGBl.I S.331), beide i.d.F. der Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark vom 16.März 1940, RGBl.I S.568.

2. Folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung:

a) Verordnung vom 12.Juni 1956, LGBl.Nr.35, zum Schutz von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i.d.F. der Verordnungen LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975.

b) Verordnung vom 8.Juli 1958, LGBl.Nr.56, über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.56/1959.

c) Verordnung vom 20.Juli 1959, LGBl.Nr.55, über die Erklärung der steirischen Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.47/1966.

d) Verordnung vom 3.Februar 1964, LGBl.Nr.28, über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel - Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet.

e) Verordnung vom 20.Juli 1970, LGBl.Nr.148, über die Erklärung der Raabklamm zum Naturschutzgebiet i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.50/1973.

f) Verordnung vom 4.Oktober 1971, LGBl.Nr.144, über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet.

g) Verordnung vom 20.Dezember 1971, LGBl.Nr.1/1972 i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.24/1974, über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.

h) Verordnung vom 9.Oktober 1972, LGBl.Nr.140, über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

i) Verordnung vom 4.Dezember 1972, LGBl.Nr.147, über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel - Walzkogel - Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

j) Verordnung vom 11.Dezember 1972, LGBl.Nr.3/1973, über die Erklärung einer Eichengruppe in Frohnleiten zum geschützten Landschaftsteil.

k) Verordnung vom 12.Februar 1973, LGBl.Nr.29, über die Erklärung des Gebietes Eisenerzer Reichenstein - Krumpensee zum Naturschutzgebiet.

l) Verordnung vom 18.Juni 1973, LGBl.Nr.66, über die Erklärung des Gebietes der Brühl in Hartberg zum geschützten Landschaftsteil.

m) Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.73, über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

n) Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.74, über die Erklärung des Attems-Moores bei Straß in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).

o) Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.75, über die Erklärung der Umgebung der Thermalquelle Loipersdorf bei Fürstenfeld zum geschützten Landschaftsteil.

p) Verordnung vom 21.Jänner 1974, LGBl.Nr.18, über die Erklärung des Pichler-Mooses in der Gaal zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).

q) Verordnung vom 18.Februar 1974, LGBl.Nr.22, über die Erklärung des Röcksees und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.

r) Verordnung vom 25.März 1974, LGBl.Nr.31, über die Erklärung eines Totarmbereiches des Gleinzbaches in der Marktgemeinde und KG.Wettmannstätten, politischer Bezirk Deutschlandsberg, zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

s) Verordnung vom 6.Mai 1974, LGBl.Nr.43, über die Erklärung des Gebietes Stoderzinken - Lerchenkogel zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

t) Verordnung vom 20.Mai 1974, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Umgebung der Burg Forchtenstein zum geschützten Landschaftsteil.

u) Verordnung vom 17.Juni 1974, LGBl.Nr.59, über die Erklärung des Gebietes Loser - Bräuning - Zinken zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).

v) Verordnung vom 28.April 1975, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil.

w) Verordnung vom 7.Oktober 1974, LGBl.Nr.39/1975, über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet).

x) Verordnung vom 27.Oktober 1975, LGBl.Nr.21/1976, über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.

3. Folgende Verordnungen der Landräte und Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie nicht durch die Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl.Nr.35 i.d.F. der Verordnungen LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 abgeändert worden sind:

a) Politischer Bezirk Bruck an der Mur

aa) Landrat Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276 und 436, hinsichtlich der im politischen Bezirk Bruck an der Mur gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung der BH Bruck an der Mur, "Grazer Zeitung" 1975, S.285.

bb) Landrat Bruck an der Mur, VuABl.1942 S.181 i.d.F. der Verordnung 1975, S.284.

cc) BH Bruck an der Mur, "Grazer Zeitung" 1968 S.497; 1969 S.73; 1970 S.200; 1971 S.95, 152, 166, 281, und 301; 1975 S.503; 1976 S.141.

b) Politischer Bezirk Deutschlandsberg

aa) Landrat Deutschlandsberg, VuABl.1940 S 237 i.d.F. der Verordnungen BH Deutschlandsberg, "Grazer Zeitung" 1968 S.220; 1969 S.426; 1971 S.95 und 190; VuABl.1942 S.63 i.d.F. der Verordnung BH Deutschlandsberg, "Grazer Zeitung" 1969 S.426.

bb) BH Deutschlandsberg, "Grazer Zeitung" 1960 S.265; 1967 S.226 und 384; 1968 S.36, 183, 209 und 249; 1969 S.339 und 449; 1970 S.8 und 212; 1971 S.142; 1972 S.126 und 332; 1973 S.469; 1975 S.63 und 265.

c) Politischer Bezirk Feldbach

BH Feldbach, "Grazer Zeitung" 1966 S.39 i.d.F. der Verordnung 1967 S.418; 1967 S.298; 1968, S.377; 1969 S.3 und 130; 1970 S.235, 274 i.d.F. der Verordnung 1972, S.171; 1971 S.225 und 507; 1974 S.144; 1975 S.145 und 437.

d) Politischer Bezirk Fürstenfeld

aa) Landrat Fürstenfeld, VuABl.1941 S.104, hinsichtlich der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Naturdenkmale.

bb) BH Fürstenfeld, "Grazer Zeitung" 1969 S.508; 1974 S.10, 127 und 278; 1975 S.314 und 399; 1976 S.35.

e) Politischer Bezirk Graz-Umgebung

aa) Landrat Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung "Grazer Zeitung" 1968 S.265.

bb) Landrat Graz, VuABl.1942 S.64 i.d.F. der Verordnungen BH Graz- Umgebung, "Grazer Zeitung" 1968 S.265, 403 und 478.

cc) BH Graz-Umgebung, "Grazer Zeitung" 1965 S.399; 1966 S.298, i.d.F. der Verordnung 1967 S.129; 1968 S.9, 135, 192, 312, 334, 453 und 478; 1969 S.499; 1970 S.80; 1971 S.2, 408 und 482; 1972 S.25 und 169; 1973 S.96, 341 und 424; 1974 S.158; 1975 S.5, 64, 76, 206, 216, 265, 383 i.d.F. der Verordnung 1976, S.4, 485 und 534; 1976 S.150.

f) Politischer Bezirk Hartberg

aa) Landrat Hartberg, VuABl.1940 S.142 i.d.F. der Verordnungen BH Hartberg, "Grazer Zeitung" 1969 S.3 und 118.

bb) BH Hartberg, "Grazer Zeitung" 1968, S.22, 312 und 478; 1970 S.235; 1974 S.115.

g) Politischer Bezirk Judenburg

aa) Landrat Judenburg, VuABl.1940 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Judenburg gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Judenburg, "Grazer Zeitung" 1971 S.398.

bb) BH Judenburg, "Grazer Zeitung" 1966 S.483 i.d.F. der Kundmachung 1967 S.104 und der Verordnung 1973 S.186; 1968 S.170 und 182; 1970 S.300; 1973 S.483; 1975 S.331.

h) Politischer Bezirk Knittelfeld

aa) Landrat Judenburg, VuABl.1941 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Knittelfeld, "Grazer Zeitung" 1971 S.377.

bb) BH Knittelfeld, "Grazer Zeitung" 1969 S.228 und 270 i.d.F. der Kundmachung S.426 und 476; 1970 S.182, 190 und 461; 1971 S.443; 1975 S.53.

i) Politischer Bezirk Leibnitz

aa) Landrat Leibnitz, VuABl.1940 S.436 i.d.F. der Verordnungen BH Leibnitz, "Grazer Zeitung" 1968 S.420, 1969 S.56; 1970 S.175.

bb) BH Leibnitz, VuABl.1953 S.67 i.d.F. der Verordnung "Grazer Zeitung" 1968 S.334, 335 und 420; 1969 S.251; "Grazer Zeitung" 1967 S.225; 1970 S.299; 1971 S.310.

j) Politischer Bezirk Leoben

aa) Landrat Leoben, VuABl.1940 S.368 i.d.F. der Verordnungen BH Leoben, "Grazer Zeitung" 1967 S.226; 1968 S.380; 1971 S.266; 1972 S.464; 1975 S.78.

bb) BH Leoben, "Grazer Zeitung" 1971 S.52 i.d.F. der Verodnung S.388; 1972 S.231, 258, 270 und 470; 1973 S.85, 299 und 375; 1975 S.77, 295 und 438.

k) Politischer Bezirk Liezen

aa) Landrat Liezen, VuABl.1941 S.75 i.d.F. der Verordnungen BH Liezen, "Grazer Zeitung" 1972 S.453; 1973 S.285; 1975 S.157 und 216.

bb) BH Liezen, "Grazer Zeitung" 1965 S.193 und 367; 1968 S.122, 172,

387 und 428; 1969 S.74 und 371; 1971 S.434; 1972 S.346 i.d.F. der Verordnung 1973 S.267; 1973 S.150, 331 und 342; 1974 S.100, 170 und 211; 1975 S.64.

cc) Politische Expositur Bad Aussee, VuABl.1953 S.367 i.d.F. der Verordnungen "Grazer Zeitung" 1967 S.434 und 435; "Grazer Zeitung" 1967 S.314 und 434 i.d.F. der Verordnung 1971 S.34; 1968 S.201; 1969 S.242, 413 i.d.F. der Verordnung 426 und S.507; 1971 S.152; 1974 S.489; 1975 S.54 und 130.

dd) Landrat Liezen, Außendienststelle Gröbming, VuABl.1941 S.105.

ee) Politische Expositur Gröbming, "Grazer Zeitung" 1968 S.108, 171 und 419; 1969 S.90; 1970 S.130; 1972 S.2, 354 und 464; 1975 S.87; 1976 S.130.

l) Politischer Bezirk Murau

aa) Landrat Murau, VuABl.1941 S.52 i.d.F. der Verordnungen BH Murau, "Grazer Zeitung" 1965 S.270; 1966 S.187; 1968 S.453; 1971 S.106.

bb) BH Murau, VuABl.1953 S.225; "Grazer Zeitung" 1961 S.470; 1965 S.191, 192 und 343 i.d.F. der Verordnungen 1968 S.108; 1969 S.90; 1971 S.201; 1966 S.40, 41, 340, 341 und 483 i.d.F. der Kundmachung 1967 S.103; 1967 S.184, 348 i.d.F. der Kundmachung S.374, 417 und 435; 1968 S.21, 121, 183, 335, 403 und 454; 1969 S.101; 1970 S.442; 1972 S.220 i.d.F. der Kundmachung S.259; 1972 S.259; 1973 S.204 und 286; 1975 S.78; 1976 S.70 und 81.

m) Politischer Bezirk Mürzzuschlag

aa) Landrat Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276, hinsichtlich der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Mürzzuschlag, "Grazer Zeitung" 1970 S.71.

bb) BH Mürzzuschlag, "Grazer Zeitung" 1966 S.52 und 187.

n) Politischer Bezirk Radkersburg

aa) Landrat Radkersburg, VuABl.1940 S.586 i.d.F. der Verordnung BH Radkersburg, "Grazer Zeitung" 1967 S.285; 1976 S.140.

bb) BH Radkersburg, "Grazer Zeitung" 1967 S.112; 1968 S.336; 1969 S.188.

o) Politischer Bezirk Voitsberg

aa) Landrat Voitsberg, VuABl.1940 S.662 i.d.F. der Verordnungen BH Voitsberg, "Grazer Zeitung" 1969 S.457; 1971 S.217.

bb) BH Voitsberg, VuABl.1953 S.23, "Grazer Zeitung" 1968 S.313; 1970 S.246; 1972 S.288; 1973 S.86.

p) Politischer Bezirk Weiz

aa) Landrat Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnungen BH Weiz, "Grazer Zeitung" 1967 S.49 und 169; 1969 S.516; 1970 S.42; 1973 S.97 und 424.

bb) BH Weiz, "Grazer Zeitung" 1966 S.19.