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Gebiete, die wegen ihrer
weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und
Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen
Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten
erklärt werden. èSiehe Naturschutzgebiete...
Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheiten oder
Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen, im Zusammenwirken von
Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind
oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,
können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt
werden. èSiehe Landschaftsschutzgebiete...
Österreich hat sich
mit dem Beitritt zur Europäischen Union auch zur Umsetzung der im Bereich
Naturschutz geltenden Richtlinien verpflichtet. Rechtlichen Grundlagen zur
Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Arten auf dem Territorium der
Europäischen Gemeinschaft sind in erster Linie die im Jahre 1992 erlassenen
"Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten" (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
= RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES) sowie die im Jahre 1979 erlassene
"Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (Vogelschutzrichtlinie
= RICHTLINIE 79/409/ EWG DES RATES). èSiehe Natura 2000 Gebiete...
Natura 2000 - mit diesem Netzwerk
sollen die natürlichen Lebensräume sowie die Tier- und Pflanzenarten von
europäischer Bedeutung von den Mitgliedsstaaten geschützt werden.. èSiehe Zu schützende Lebensräume...