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Vogelschutzrichtlinie
Die Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten der EU-Mitgliedsstaaten (79/409/EWG), kurz Vogelschutzrichtlinie
genannt, hat zum Ziel, auf die aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen
hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um deren Überleben und Vermehrung im
Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Von den aufgelisteten Vogelarten brüten 34
nachweislich auch in der Steiermark.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die Erklärung des Rates vom 22. November
1973 über ein Aktionsprogramm der europäischen Gemeinschaften für den
Umweltschutz (4) sieht Sonderaktionen für den Vogelschutz vor; diese Aktionen
werden ergänzt durch die Entschließung des Rates der europäischen
Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der
Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der europäischen Gemeinschaften für den
Umweltschutz (5).
Bei vielen im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände
festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht. Dieser
Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen
Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht
bedroht wird.
Bei den im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten handelt es sich zum großen Teil um
Zugvogelarten; diese Arten stellen ein gemeinsames Erbe dar; daher ist der
wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes
Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt.
In Grönland sind die Existenzbedingungen
für Vögel grundsätzlich verschieden von denen in den anderen Gegenden im
europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten; dies beruht auf den allgemeinen
Gegebenheiten wie insbesondere dem Klima, der geringen Bevölkerungsdichte sowie
auf der außergewöhnlichen Ausdehnung und geographischen Lage dieser Insel.
Aus diesem Grund kann diese Richtlinie
auf Grönland keine Anwendung finden.
Die Erhaltung der im europäischen Gebiet
der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der
Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen,
einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der gesamten
Gemeinschaft und einer ständigen und ausgewogenen Expansion im Rahmen des
gemeinsamen Marktes erforderlich; die in diesem Bereich erforderlichen
besonderen Befugnisse sind jedoch nicht im Vertrag vorgesehen.
Die zu treffenden Maßnahmen müssen sich
auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken,
und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie
insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung
der Vögel durch den Menschen sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel;
der Umfang dieser Maßnahmen muss daher im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der
Situation der einzelnen Vogelarten angepasst werden.
Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es
um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker; sie gestattet
die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage
von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen
Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind.
Schutz, Pflege oder Wiederherstellung
einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der
Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige
Vogelarten müssen besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen
werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem
Verbreitungsgebiet zu gewährleisten; diese Maßnahmen müssen auch die
Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines
zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.
Damit sich kommerzielle Interessen nicht
negativ auf den Umfang der Entnahme auswirken können, muss die Vermarktung
allgemein verboten werden und jedwege Ausnahmeregelung ausschließlich auf
diejenigen Vogelarten beschränkt werden, deren biologischer Status dies
zulässt; hierbei ist den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Gegenden
Rechnung zu tragen.
Einige Arten können aufgrund ihrer
großen Bestände, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer
Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen
Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen
gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände
dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.
Die Mittel, Einrichtungen und Methoden
für den massiven oder wahllosen Fang oder das massive oder wahllose Töten sowie
die Verfolgung aus bestimmten Beförderungsmitteln heraus sind wegen der
übermäßigen Bestandsminderung, die dadurch bei den betreffenden Vogelarten
eintritt oder eintreten kann, zu untersagen.
Wegen der Bedeutung, die bestimmte
besondere Situationen haben können, ist die Möglichkeit einer Abweichung von
der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen in Verbindung mit einer Überwachung
durch die Kommission vorzusehen.
Die Erhaltung der Vögel, vor allem der
Zugvögel, stellt noch immer Probleme, an deren Lösung wissenschaftlich
gearbeitet werden muss. Aufgrund dieser Arbeiten wird es ferner möglich sein,
die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten.
Es ist im Benehmen mit der Kommission
dafür Sorge zu tragen, dass durch das etwaige Ansiedeln von normalerweise nicht
wildlebenden Vogelarten in dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht
die örtliche Flora und Fauna beeinträchtigt werden.
Die Kommission erstellt alle drei Jahre
einen zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der ihr von den
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anwendung der gemäss
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften und leitet diesen
den Mitgliedstaaten zu.
Der technische und wissenschaftliche
Fortschritt macht eine rasche Anpassung bestimmter Anhänge erforderlich. um die
Durchführung der hierfür notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein
Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Ausschuss für Anpassung an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingeführt wird.
(1) Diese Richtlinie betrifft die
Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie
hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser arten zum Ziel
und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier,
Nester und Lebensräume.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland.
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden
Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der
insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen
Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten
Erfordernissen Rechnung getragen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter
Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen
Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende
Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder
wieder herzustellen.
(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Einrichtung von Schutzgebieten,
b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb
von Schutzgebieten,
c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,
d) Neuschaffung von Lebensstätten.
(1) Auf die in Anhang i aufgeführten
Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden,
um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen
Verbreitung als selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums
einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und
Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten erklären
insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen - und flächenmäßig
geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes
dieser Arten in dem geographischen Meeres - und Landgebiet, in dem diese
Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter
Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres - und
Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen
für die nicht in Anhang i aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten
hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser - und Überwinterungsgebiete sowie der
Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die
Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der
international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete
Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann,
damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes
Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem
geographischen Meeres - und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung
findet, Rechnung trägt.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen
geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume
sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses
Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten
zu vermeiden. die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser
Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu
vermeiden.
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer
allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten,
insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder
Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der
Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in
leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut - und
Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie
erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden
dürfen.
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3
untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten
den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres
erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren
Beförderung und halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind
für die in Anhang iii teil 1 genannten Arten nicht untersagt, sofern die Vögel
rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem
Gebiet die Tätigkeiten nach Absatz 1 bei den in Anhang iii teil 2 aufgeführten
Vogelarten genehmigen und dabei Beschränkungen vorsehen, sofern die Vögel
rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen wollen, konsultieren
vorher die Kommission, mit der sie prüfen, ob durch eine Vermarktung von Vögeln
der betreffenden Art aller Voraussicht nach die Populationsgröße, die
geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der
gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Ergibt
diese Prüfung, dass die beabsichtigte Genehmigung nach Ansicht der Kommission
zu einer der obengenannten Gefährdungen führt oder führen kann, so richtet die
Kommission an den Mitgliedstaat eine begründete Empfehlung, mit der einer
Vermarktung der betreffenden Art widersprochen wird. Besteht eine solche
Gefährdung nach Auffassung der Kommission nicht, so teilt sie dies dem
Mitgliedstaat mit. Die Empfehlung der Kommission wird im Amtsblatt der
europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der eine
Genehmigung nach diesem Absatz erteilt, prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob
die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung noch vorliegen.
(4) Hinsichtlich der in Anhang iii teil
3 aufgeführten Arten führt die Kommission Untersuchungen über ihren biologischen
Status und die Auswirkungen der Vermarktung darauf durch. Sie unterbreitet
spätestens 4 Monate vor dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist dem
in Artikel 16 genannten Ausschuss einen Bericht und macht Vorschläge im
Hinblick auf die Aufnahme dieser Arten in Anhang iii Teil 2. Bis zu diesem
Beschluss können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 3 auf diese
Arten die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.
(1) Die in Anhang ii aufgeführten Arten
dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und
ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem
Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
(2) Die in Anhang ii Teil 1 aufgeführten
Arten dürfen in dem geographischen Meeres - und Landgebiet, in dem diese
Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.
(3) Die in Anhang ii Teil 2 aufgeführten
Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt
werden.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern
sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei
-, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften
ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch
ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere
der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich
der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar
ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die
Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der
einzelnen Phasen der Brut - und Aufzuchtszeit bejagt werden. Wenn es sich um
Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die
einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut - und Aufzuchtszeit
oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen angaben über
die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.
(1) Was die Jagd, den Fang oder die
Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die
Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel
in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das
Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang
iv Buchstabe a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.
(2) Ferner untersagen die
Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang iv Buchstabe b) aufgeführten
Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern
es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen
von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:
a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen - und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur
Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder
jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu
ermöglichen.
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist
anzugeben,
- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
- die zugelassenen Fang - oder Tötungsmittel, -Einrichtungen und -Methoden,
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen
diese Abweichungen getroffen werden können,
- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen
Voraussetzungen gegeben sind, und zu Beschließen, welche Mittel, Einrichtungen
und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
- welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr
vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz
3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen dieser Abweichungen
mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum
Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1
fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten.
(2) Den Forschungen und Arbeiten
betreffend die in Anhang v aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit
gewidmet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen
Informationen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die
Koordinierung der in diesem Artikel genannten Forschungen und Arbeiten
ergreifen kann.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die
örtliche Tier - und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die
Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten
Frist einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.
(2) Die Kommission erstellt alle drei
Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden
Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem
Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses
Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung Des Berichtes
wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Die Anwendung der aufgrund dieser
Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter
Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen
Lage führen.
Die Mitgliedstaaten können strengere
Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Die Änderungen, die erforderlich sind,
um die Anhänge i und v an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
anzupassen, sowie die in Artikel 6 Absatz 4 zweiter Unterabsatz bezeichneten
Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen.
(1) Zum Zweck der in Artikel 15
bezeichneten Änderungen wird ein Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, nachstehend "
Ausschuss " genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten
besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(1) Wird auf das in diesem Artikel
festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuss
von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission
unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der
Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die
Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die
Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen
werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) a) Die Kommission beschließt die
geplanten Maßnahmen sofern sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b) Entsprechen die geplanten Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses
oder ist keine Stellungnahme ergangen, so legt die Kommission dem Rat
unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
c) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluss
gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission
beschlossen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die
erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie
setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 2. April 1979.
Alpenschneehuhn Lagopus mutus
Auerhuhn Tetrao urogallus
Birkhuhn Tetrao tetrix
Blaukehlchen Luscinis s. svecica
Blauracke Coracias garrulus
Blutspecht Picoides syriacus
Dreizehenspecht Picoides tridactylus
Eisvogel Alcedo
atthis
Grauspecht Picus
canus
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
Haselhuhn Bonasa
bonasia
Heidelerche Lullula
arborea
Kleines
Sumpfhuhn Porzana parva
Mittelspecht Picoides
medius
Mornellregenpfeifer
Eudromias morinellus
Neuntöter Lanius
collurio
Rauhfußkauz Aegolius
funereus
Rohrweide Circus
aeruginosus
Schwarzspecht Dryocpus
maritus
Schwarzstirnwürger
Lanius minor
Schwarzstorch Ciconia
nigra
Sperlingskauz Glaucidium passerinum
Steinadler Aquila chrysaetos
Steinhuhn Alectoris graeca
Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana
Uhu Bubo bubo
Wachtelkönig Crex crex
Wanderfalke Falco peregrinus
Weißrückenspecht Picoides leucotos
Weißstorch Ciconia
ciconia
Wespenbussard Pernis
apivorus
Ziegenmelker Caprimulgus
europaeus
Zwergrohrdommel Ixobrychus
minutus
Zwergschnäpper Ficedula parva