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Steiermärkisches Gesetz betreffend die Wegefreiheit im Berglande

 

 

Das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande ist eine Verordnung des Landes Steiermark mit der Indexnummer 5521/01 mit dem Titel Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande. Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922

 

 

Der steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 

 

§ 1.

 

Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesondere Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten. Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit Wegweisertafeln versehen werden.

 

 

§ 2.

 

Dem Touristen- und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat.

 

 

§ 3.

 

Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.

 

 

§ 4.

 

Zum Antrage auf Inanspruchnahme der Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinne dieses Gesetzes ist unter Berufung auf § 22, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1870, L.-G.-Bl.Nr.20, jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist. Der politischen Bezirksbehörde steht in allen dieses Gesetz betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung in erster Instanz zu. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde steht den Beteiligten die binnen 14 Tagen, vom dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz offen, die im Einvernehmen mit der Landesregierung im selbständigen Wirkungskreise hierüber endgültig entscheidet.

 

 

§ 5.

 

Die politische Bezirksbehörde hat vor Herausgabe der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer dem Eigentümer und dem Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuß und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung erst nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, eventuell Sachverständigen zu entscheiden. Gegen diese vorläufige Bestimmung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses und Bezahlung oder gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigungsansätze ist das Erkenntnis auf Antrag eines Beteiligten zu vollziehen. Jeder Beteiligte kann binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses die endgültige Feststellung der ihm gebührenden Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist ein weitere Rechtsmittel unzulässig. Die Einzelheiten des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens sind mit Durchführungsverordnung zu regeln.

 

 

§ 6.

 

Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt, sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von Gendarmen, Jagd- und Flurhütern, von dem Forstpersonal oder von Gemeindepolizeiorganen anzuhalten, dem nächsten Gemeindevorsteher vorzuführen und gemäß den Bestimmungen des § 54 der Gemeindeordnung für Steiermark vom 2.Mai 1864, L.-G.- und B.-Bl.Nr.5, abzustrafen, wobei auf eine Geldstrafe bis 10.000 K oder auf Arrest bis zu einem Monat sowie auf Ersatz der Vorführungskosten und des Schadens zu erkennen ist. Die Geldstrafe hat in den Armenfonds jener Gemeinde zu fließen, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen worden ist. Das Straferkenntnis kann durch die öffentlichen Blätter kundgemacht werden. Bei Vorliegen eines nach dem Strafgesetz vom 27.Mai 1852, R.-G.-Bl.Nr.117, zu beurteilenden strafbaren Tatbestandes kommen außerdem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

 

 

§ 7.

 

Das Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.