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Steiermärkisches
Gesetz betreffend die Wegefreiheit im Berglande
Das Gesetz betreffend die Wegfreiheit
im Berglande ist eine Verordnung des Landes Steiermark mit der Indexnummer
5521/01 mit dem Titel Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im
Berglande. Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922
Der steiermärkische Landtag hat
beschlossen:
Bestehende öffentliche Wege im
Berglande, insbesondere Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann
Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und
Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie
Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen
Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr
zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des
Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes,
womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht
verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und
Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege
haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder
Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit
Wegweisertafeln versehen werden.
Dem Touristen- und Fremdenverkehr
eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd
nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen
Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer,
beziehungsweise der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte
sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem
Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen,
welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise
tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den
Ausgangsorten zu sorgen hat.
Das Ödland oberhalb der Baumgrenze,
mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete
(Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten
werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten,
der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der
Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher
zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.
§ 4.
Zum Antrage auf Inanspruchnahme der
Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie auf Feststellung des bereits
bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinne dieses Gesetzes ist unter
Berufung auf § 22, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1870, L.-G.-Bl.Nr.20,
jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein
solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist. Der politischen Bezirksbehörde steht
in allen dieses Gesetz betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung in erster
Instanz zu. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde steht den
Beteiligten die binnen 14 Tagen, vom dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an
gerechnet, bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Beschwerde an die
politische Behörde zweiter Instanz offen, die im Einvernehmen mit der
Landesregierung im selbständigen Wirkungskreise hierüber endgültig entscheidet.
Die politische Bezirksbehörde hat vor
Herausgabe der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer dem Eigentümer und
dem Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuß und
Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle
tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land- und
Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des
Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden
Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und
über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung erst nach
Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, eventuell
Sachverständigen zu entscheiden. Gegen diese vorläufige Bestimmung ist kein
Rechtsmittel zulässig. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses und Bezahlung oder
gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigungsansätze ist das
Erkenntnis auf Antrag eines Beteiligten zu vollziehen. Jeder Beteiligte kann
binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses die endgültige Feststellung
der ihm gebührenden Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer
Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist ein
weitere Rechtsmittel unzulässig. Die Einzelheiten des Enteignungs- und
Entschädigungsverfahrens sind mit Durchführungsverordnung zu regeln.
Wer durch groben Unfug (Schreien,
Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen)
die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt, sowie wer
Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen
lässt oder das Weidevieh stört, ist von Gendarmen, Jagd- und Flurhütern, von
dem Forstpersonal oder von Gemeindepolizeiorganen anzuhalten, dem nächsten
Gemeindevorsteher vorzuführen und gemäß den Bestimmungen des § 54 der
Gemeindeordnung für Steiermark vom 2.Mai 1864, L.-G.- und B.-Bl.Nr.5,
abzustrafen, wobei auf eine Geldstrafe bis 10.000 K oder auf Arrest bis zu
einem Monat sowie auf Ersatz der Vorführungskosten und des Schadens zu erkennen
ist. Die Geldstrafe hat in den Armenfonds jener Gemeinde zu fließen, in deren
Gebiet die strafbare Handlung begangen worden ist. Das Straferkenntnis kann
durch die öffentlichen Blätter kundgemacht werden. Bei Vorliegen eines nach dem
Strafgesetz vom 27.Mai 1852, R.-G.-Bl.Nr.117, zu beurteilenden strafbaren
Tatbestandes kommen außerdem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Das Gesetz tritt sechs Monate nach
seiner Kundmachung in Kraft.